01.10.2012
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Nürnberg
08.05.2012
12 U 2016/11
NJW-Spezial 2012, 455
Pflichtteilsentziehungsrecht war bei Testamentserrichtung bereits erloschen [ PDF ]
1.
Zur Entziehung des Pflichtteils wegen begangener schwerer Straftaten und verbüßten langjährigen Haftstrafen.
2.
Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB liegt vor, wenn der Erblasser durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er die durch den Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet und hieraus nichts mehr herleiten will. Hierzu reicht in der Regel aus, wenn in dem Verhältnis des Erblassers zu dem Abkömmling ein Wandel zur Normalität im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehungen stattgefunden hat. Verzeihung setzt dagegen weder eine Versöhnung noch ein inniges Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling voraus.
3.
Verzeihung bewirkt ein Erlöschen des Rechts zur Entziehung des Pflichtteils. Ein nachträglicher Sinneswandel des Erblassers kann dieses Recht nicht erneut begründen.
Der Kläger, als einziger noch lebender Sohn und damit gesetzlicher Alleinerbe des Erblassers (verstorben am 18.06.2010), machte Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte, welche aufgrund eines notariellen Testaments vom 15.04.2010 Alleinerbin ist, geltend. In diesem Testament hatte der Erblasser im Hinblick auf die vom Kläger, also seinem Sohn, begangenen Straftaten, diesem den Pflichtteil entzogen.
Strittig war, neben Umfang und Wert des Nachlasses, ob Pflichtteilsentziehungsgründe vorlagen und ob das Recht zur Entziehung des Pflichtteils infolge Verzeihung des Erblassers erloschen ist.
Der Kläger begehrte nun im Wege der Stufenklage Auskunft über den Umfang des Nachlasses sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteils in Höhe des hälftigen Nachlasswertes. Zugleich beantragte er im Wege der bezifferten Teilklage, ausgehend von einem Mindestwert des Nachlasses von 200.000 Euro, die Zahlung eines Mindestpflichtteils von 100.00 Euro.
Das Landgericht Amberg verurteilte die Beklagte mit Teilurteil zur Zahlung in Höhe von 99.750 Euro nebst Zinsen sowie in erster Stufe der erhobenen Stufenklage zur Erteilung von Auskunft über den Umfang und Wert des Nachlasses.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die damit ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das OLG Nürnberg bestätigt dem erstinstanzlichen Gericht die Einhaltung der prozessualen Regelungen, rügt aber die Entscheidung dennoch, da diese offen gelassen hat, ob auf Seiten des Erblassers ein Recht zur Entziehung des Pflichtteils bestand (§ 2333 BGB) und stattdessen das Recht zur Entziehung des Pflichtteils wegen einer Verzeihung durch den Erblasser gem. § 2337 BGB von vornherein als erloschen ansieht. Dies wertet das OLG als Verkennung des Begriffes der Verzeihung.
Das Gericht wertet die vom Kläger begangenen Straftaten und verbüßten Haftstrafen als möglichen Entziehungsgrund i.S.d. § 2333 BGB. Stellt aber heraus, dass eine wirksame Pflichtteilsentziehung weiterhin voraussetzt, dass der Entziehungsgrund zur Zeit der Entziehung noch besteht (§ 2333 Abs. 1 und 2 BGB) und weiterhin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von einer Fortdauer des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel auszugehen ist. Den Beweis der genannten Voraussetzungen sieht das OLG jedoch als nicht streitentscheidend an, da das Pflichtteilsentziehungsrecht des Erblassers durch Verzeihung gem. § 2337 Satz 1 BGB erloschen ist, womit es die Entscheidung des LG bestätigt.
Eine Verzeihung liegt vor, wenn der Erblasser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die durch den jeweiligen Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet. Die Verzeihung ist ausdrücklich keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern ein unwiderrufliches tatsächliches Verhalten, dass insbesondere auch schlüssig bzw. konkludent erfolgen kann. Es genügt dabei, wenn der Erblasser den moralischen Gehalt seines Verhaltens begreift; ein Handeln im Bewusstsein der eintretenden Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Eine Innigkeit im Verhältnis des Kränkenden und Gekränktem ist dabei nicht notwendig, ein Wandel im Sinne des persönlichen Empfindens zueinander, also der Wegfall des Kränkungsempfindens des Erblassers, wird als genügend angesehen. In der Regel ist es ausreichend, wenn in dem Verhältnis des späteren Erblassers zu dem Abkömmling ein Wandel zur Normalität im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehungen stattgefunden hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1993).
Ob diese Voraussetzungen anzunehmen sind und somit eine Verzeihung vorliegt, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu klären.
Das OLG rügt im Folgendem, dass das LG nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass der Erblasser noch mit notariellem Testament vom 15.04.2010 im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Straftaten und verbüßten Haftstrafen eine Unzumutbarkeit von dessen Nachlassteilhabe gesehen hat. Allerdings scheidet eine Verzeihung nicht bereits aus diesem Grund aus. Nach der geltenden Regelung des § 2336 Abs. 2 BGB muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sowohl der Pflichtteilsentziehungsgrund noch bestehen, als auch der Grund für die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe noch vorliegen, was voraussetzt, dass nicht bereits vorher das entsprechende Pflichtteilsentziehungsrecht durch Verzeihung erloschen war. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten eine Tat verziehen, so erlischt sein Recht der Pflichtteilsentziehung und kann später nicht wieder aufleben (Lange in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 2337 Rn. 8).
Das OLG erkennt die vom LG festgestellten, für eine Verzeihung sprechenden Gesichtspunkte an. Dazu gehören insbesondere der vom Erblasser mit dem Kläger geführte Briefverkehr während dessen Inhaftierung, der Kontakt bzw. der gegenseitige Beistand während der jeweiligen Krankheiten des Erblassers und des Klägers, die von einer Zeugin bekundete Äußerung des Erblassers, den Kläger testamentarisch bedenken zu wollen sowie das durch verschiedene Zeugen bestätigte Vorhaben des Erblassers ein Anwesen in seiner Nähe für den Kläger zu erwerben.
Das OLG teilt demnach die Bewertung des LG und sieht nach Zusammenschau der dargelegten Umstände eine Verzeihung auf Seiten des Erblassers als bewiesen an. Die Berufung führt zu keiner anderen Beurteilung.
Folglich ist ein etwaiges Pflichtteilsentziehungsrecht des Erblassers infolge Verzeihung erloschen und dem Kläger steht, unabhängig von einer Meinungsänderung des Erblassers im Zuge der Testamentseröffnung 2010, der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch grundsätzlich zu.
Das OLG weist deutlich darauf hin, dass sich die Verzeihung vorrangig auf der objektiven Verhaltensebene des Erblassers bewegt und die subjektive Verhaltensebene in den Hintergrund rückt. Entscheidend hierbei ist nach objektiver Betrachtung das tatsächliche Verhalten des Erblassers, welches einer Beweiserhebung zugänglich ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt im Pflichtteilsprozess derjenige, der die Verzeihung behauptet. Dieser verkennt dabei häufig, dass nicht die subjektive Seite streitentscheidend ist, sondern ausschließlich das nach außen erkennbare Verhalten des Erblassers; das OLG erklärt hierzu das Wiederaufleben der familiären Beziehungen für ausreichend.