13.07.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
KG Berlin
06.12.2021
22 W 76/21
ZIP 2022, 1110
Die Beteiligte ist eine GmbH, für die M und G als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen sind. Die Vertretungsbefugnis des G ist zudem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Satzung legt fest, dass der Vorsitzende des Beirats den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt. Darüber hinaus legt die Satzung fest, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst werden und dass darüber eine Niederschrift zu fertigen sei, in der auch Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Sie ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen und jedem Teilnehmer zukommen zu lassen.
Am 11.06.2021 meldete G im Namen der GmbH das Ausscheiden des M als Geschäftsführer an. Darüber hinaus meldete er die Änderung seiner Vertretungsbefugnis dahingehend an, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nur noch gilt, wenn er als Vertreter Dritter handelt. G reichte dafür ein Niederlegungsschreiben des M ein und ein von G unterzeichnetes Versammlungsprotokoll vom 25.05.2021. Laut Protokoll haben alle Gesellschafter schriftlich erklärt, die Gesellschafterversammlung abhalten zu wollen. Obwohl nicht alle Gesellschafter anwesend waren, wurde die Versammlung per Videokonferenz durchgeführt. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Gesellschafter hinsichtlich der angemeldeten Änderungen einstimmig abgestimmt haben.
Das AG verlangt für die Anmeldung zunächst einen von allen Gesellschaftern unterzeichneten Beschluss und Vertretungsnachweise der gesetzlichen Vertreter der Gesellschafter. Später verlangte es nur einen von allen Gesellschaftern unterzeichneten Beschluss. Dies begründet das AG damit, dass G zwar als Versammlungsleiter aufgetreten sei, ein einfacher Beschluss für die Bestellung des G als Versammlungsleiter liege hingegen nicht vor. Außerdem fehle es für die Befugnis zur verbindlichen Beschlussfeststellung an einer Grundlage in der Satzung. Trotz eines Nachweises im Protokoll, dass die anwesenden Gesellschafter einstimmig wegen Verhinderung des Beiratsvorsitzenden den G zum Versammlungsleiter gestimmt haben, hält das AG an seinen Forderungen fest. Mit Schreiben vom 17.09.2021 teilte die GmbH mit, dass ihr Schreiben als Beschwerde anzusehen sei. Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte dem Senat die Sache zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG vom 16.08.2021 ist statthaft, im Übrigen zulässig und begründet.
Das KG hält fest, dass die in dem Nichtabhilfebeschluss aufgeführten Eintragungshindernisse nicht bestehen und die Beschwerde daher begründet sei. Das Registergericht habe neben den formellen Voraussetzungen der angemeldeten Eintragung auch zu prüfen, ob die angemeldete Tatsache tatsächlich eingetreten ist. Der Prüfungsumfang ergebe sich aus dem der einzutragenden Tatsache zugrunde liegenden materiellen Recht. Der Anmeldung seien für die Eintragung der Tatsachen des vorliegenden Falles nach § 39 Abs. 2 GmbHG die entsprechenden Urkunden in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen. Dies erfolgte durch Einreichung des Protokolls. Solange keine Zweifel daran bestehen, dass die Angaben aus dem Protokoll zutreffend sind, komme es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage an, ob der Geschäftsführer G als qualifizierter Versammlungsleiter auftreten konnte. Das Protokoll weise keine Mängel auf und entspreche dem satzungsmäßigen Vorgehen bei Gesellschafterbeschlüssen. Dem stehe nicht entgegen, dass nicht der Beiratsvorsitzende, sondern der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung führte. Im Ausfluss ihrer Organisationshoheit soll es den Gesellschaftern vielmehr noch nach Beginn der Versammlung gestattet sein, ad hoc einen anderen Versammlungsleiter zu wählen, wenn der durch die Satzung vorgesehene Versammlungsleiter verhindert ist. Es sei mithin ausreichend förmlich festgehalten, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmverhältnis gefasst worden ist. Das Registergericht dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass ein in einem ordnungsgemäßen Protokoll dokumentierter, inhaltlich schlüssiger Beschluss auch wirksam ist. Die Zwischenverfügung sei folglich aufzuheben.
Ohne Rechtsbindung weist der Senat drüber hinaus darauf hin, dass die Durchführung der Versammlung per Videokonferenz unbedenklich sei. § 48 GmbH enthalte keine abschließende Regelung über die Form, in der Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können und gestatte den Gesellschaftern abweichende Regelungen durch die Satzung zu treffen. Eine Erleichterung der formellen Anforderungen der Beschlussfassung sei daher möglich. Dies habe die GmbH getan, indem sie per Satzung festlegte, dass Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, mündlich und fernmündlich gefasst werden können.
Der Senat hält fest, dass es für die Anmeldung einer GmbH zur Eintragung von Änderungen in das Handelsregister ausreicht, wenn die erforderlichen Urkunden zum Nachweis vorgelegt werden, sofern keine Zweifel an der Richtigkeit der Urkunden bestehen. Dabei ist zu beachten, dass sich dieser Prüfungsumfang aus der materiell anwendbaren Norm des § 39 Abs. 2 GmbHG ergibt. Bei Anwendung anderer Normen, kann der Prüfungsumfang somit enger oder weiter sein. Obwohl das Gericht eine lebensnahe Auslegung der Satzung vornimmt, sollte eine Satzung auch Regelungen für Ausnahmefälle beinhalten.