BGH IX ZR 26/20
Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO von Gewinnausschüttungen bei fehlerhaftem Jahresabschluss

16.03.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
22.07.2021
IX ZR 26/20
DStR 2021, 2309

Leitsatz | BGH IX ZR 26/20

Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.

Sachverhalt | BGH IX ZR 26/20

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P AG (nachfolgend Schuldnerin), dessen alleiniger Vorstand B war. Zusammen mit anderen Gesellschaften der sogenannten I war die Schuldnerin auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Der Beklagte zeichnete bei der Schuldnerin Genussrechte. Diese lagen deren allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, wonach die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollte. Die Jahresabschlüsse vom 31. März 2010, 2011, 2012 und 2013 wiesen Jahresüberschüsse aus, weshalb der Beklagte von der Schuldnerin Zahlungen auf Basisdividende und Übergewinnbeteiligung erhielt.

Nachdem die hinter I stehenden Akteure wegen des Verdachts des Kapitalanlagenbetrugs in den Blick der Staatsanwaltschaft gerieten, wurde das gesamte Vermögen der Schuldnerin in den dinglichen Arrest genommen. Daraufhin wurde am 01.04.2014 auf Eigenantrag vom 13.11.2013 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. B wurde neben anderen Verantwortlichen der I strafrechtlich verurteilt. Der Kläger ficht die Feststellung der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die streitgegenständlichen Jahre an, worüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Der Kläger verlangt die von der Schuldnerin an den Beklagten erbrachten Ausschüttungen aufgrund von Schenkungsanfechtung, hilfsweise bereicherungsrechtlich, zurück, da die vertraglichen Voraussetzungen der Ausschüttung von Dividende und Übergewinnbeteiligung nicht vorgelegen hätten. Nachdem die Klage erfolglos blieb, verfolgt der Kläger mit seiner Revision weiterhin die Verurteilung des Beklagten.

Entscheidung | BGH IX ZR 26/20

Die Revision ist zulässig und begründet.

Es bestehe, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der Ausschüttungen aus §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO. Der Beklagte habe innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag Ausschüttungen, mithin Leistungen der Schuldnerin erhalten. Diese haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung.

Die Leistung sei unentgeltlich, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll, mithin kein Anspruch auf die Ausschüttungen des Beklagten bestand. Dabei sei die Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers objektiv zu bewerten.
Allerdings sei die Vornahme der Ausschüttungen nach § 134 InsO dann nicht anfechtbar, wenn die Schuldnerin sich irrtümlich zur Leistung verpflichtet gefühlt hat, da ihr dann ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB zustünde:

Es sei revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die Ausschüttungen der Schuldnerin rechtsgrundlos erfolgten. Allerdings sei der Vertrag über den Erwerb der Genussrechte nicht nach § 138 BGB nichtig, da eine Sittenwidrigkeit den gemeinsamen Zweck der Vertragspartner, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben, erfordert. Der gutgläubige Beklagte ging jedoch davon aus, er würde mit der Schuldnerin eine Kapitalanlage vereinbaren, sodass nicht angenommen werden kann, der Zweck des sittenwidrigen Geschäfts sei gemeinsam verfolgt worden. Auch sei der Vertrag nicht nach § 134 BGB unwirksam. Damit ergibt sich aus dem Vertrag und den dem Vertrag zugrundeliegenden Genussrechtsbedingungen, ob der Beklagte tatsächlich einen Anspruch auf die Ausschüttungen hatte. Zur Auslegung der Genussrechtsbedingungen in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der BGH bereits festgestellt, dass diese ausgehend von dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Frage stehenden Klausel diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise dahin auszulegen ist, dass die materiellen Voraussetzungen der Ausschüttungen sich nach der objektiven (wahren) Ertragslage der Schuldnerin bestimmen, nicht nach den endgültig festgestellten Jahresabschlüssen und ihrer Wirksamkeit nach dem AktG. Somit komme es allein darauf an, ob die Schuldnerin in den streitgegenständlichen Jahren tatsächlich Gewinne erwirtschaftet hat. Mithin kommt es darauf an, dass die Jahresabschlüsse fehlerhaft und bei fehlerfreier Erstellung der Jahresabschlüsse Gewinne nicht angefallen sind. Da das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass dies der Fall war, ist revisionsrechtlich von einer rechtsgrundlosen Ausschüttung auszugehen.

Allerdings könne mit der Begründung des Berufungsgerichts die Kondiktionssperre des § 814 BGB nicht verneint werden. Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, so sei auch dem Insolvenzverwalter der Anspruch abzusprechen. Bei der Feststellung der positiven Kenntnis der Schuldnerin kommt es auf die für sie Handelnden an, mithin vor allem B. Diese müssten die Bilanzierungsregeln nicht in allen Einzelheiten kennen, sondern sei eine Parallelwertung in der Laiensphäre maßgeblich. Ausreichend sei somit schon das Wissen, dass die verschiedenen bilanziellen Werte aufgrund der ihnen bekannten Tatsachen überhöht waren und die rechtliche Schlussfolgerung, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber somit nicht bestanden. Der BGH geht von einer Kenntnis der Handelnden und damit der Schuldnerin aus.

Zuzustimmen sei dem Berufungsgericht dahingehend, dass allein der Vorwurf eines Schneeballsystems durch die Schuldnerin nichts über die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 134 InsO aussagt. Allerdings habe ein Schuldner Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, er also weiß, dass er an die Genussrechtsinhaber statt der versprochenen Gewinne und Dividenden lediglich Scheingewinne und Scheindividenden aus den Einzahlungen von ihm getäuschter Geldgeber auszahlt.
Zusammenfassend habe das Berufungsgericht somit über die Kenntnis der Schuldnerin nach den genannten Maßstäben neu zu entscheiden.

Praxishinweis | BGH IX ZR 26/20

Der Wirksamkeit eines Genussrechtsvertrag im Rahmen eines Schneeballsystems steht die einseitige sittenwidrige Zweckbestimmung des Vertrags nichts entgegen. Vielmehr müsste auch der Genussrechtsinhaber einen sittenwidrigen Zweck verfolgen. Demnach ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Anspruch auf die Ausschüttungen bestand und mithin, ob tatsächlich Gewinne erzielt wurden. Der BGH hält fest, dass es für die positive Kenntnis im Rahmen des § 814 BGB nicht auf eine Kenntnis aller Einzelheiten ankommt, was die Anforderungen an den § 814 BGB herabsenkt. Als Maßstab kommt es trotzdem weiterhin auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre an. All diese Feststellungen sind zu beachten, wenn für den Anspruch nach § 134 InsO die nötigen Beweise anzuführen sind.