OLG Bremen 2 W 63/23
Schwärzungsverfahren nach § 145 Abs. 4 AktG bei Sonderprüfungsberichten

02.06.2025

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Bremen
22.04.2024
2 W 63/23
AG 2024, 503

Leitsatz | OLG Bremen 2 W 63/23

Nach § 145 Abs. 4 AktG kann das zuständige LG auf Antrag des Vorstands gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Sonderprüfungsbericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und die Tatsachen zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des §§ 142 Abs. 2 AktG nicht unerlässlich sind. Ein solcher Schutzantrag ist nach überwiegender Auffassung lediglich bei gerichtlich angeordneten Sonderprüfungen im Sinne des § 142 Abs. 2 AktG, nicht aber anlässlich einer durch die Hauptversammlung mehrheitlich beschlossenen Sonderprüfung nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 AktG statthaft. (Redaktioneller Leitsatz von BeckRS 2024, 9504)

Sachverhalt | OLG Bremen 2 W 63/23

Der Vorstand einer AG beantragte, bestimmte, farblich markierte Tatsachen nicht im Bericht der betreffenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu veröffentlichen. Das LG entschied überwiegend zugunsten des Antragstellers, erlaubte jedoch eine Ausnahme für eine Markierung. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner Beschwerde ein mit der Begründung, dass § 145 Abs. 4 AktG nicht auf Sonderprüfungen gemäß § 142 Abs. 1 AktG anwendbar sei, die mehrheitlich beschlossen wurden. Zudem habe der Antragsteller die Schwärzung nicht rechtzeitig beantragt. 

Entscheidung | OLG Bremen 2 W 63/23

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

§ 145 Abs. 4 AktG erlaubt Schwärzung nur bei gerichtlich angeordneten Sonderprüfungen nach § 142 Abs. 2 AktG, nicht bei Mehrheitsbeschlüssen nach § 142 Abs. 1 AktG. Außerdem lässt der Wortlaut des § 145 Abs. 4 AktG lässt keine eindeutige Ausweitung auf Mehrheitsbeschlüsse erkennen. Dafür spricht auch der eindeutige gesetzgeberischer Wille. Es gibt in diesem Bezug keine Anzeichen für gesetzgeberische Absicht, § 145 Abs. 4 AktG auf Mehrheitsbeschlüsse auszudehnen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. 

Der Beschluss des Landgerichts ist folglich abzuändern und der Antrag auf Schwärzung abzuweisen.

Praxishinweis | OLG Bremen 2 W 63/23

§ 145 Abs. 4 AktG erlaubt Schwärzung nur bei gerichtlich angeordneten Sonderprüfungen nach § 142 Abs. 2 AktG, nicht bei Mehrheitsbeschlüssen nach § 142 Abs. 1 AktG.