01.12.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
23.05.2024
14 U 5289/23 e
BeckRS 2024, 48378
Sittenwidrigkeit und Grenzen von Call-Optionen bei Kommanditbeteiligungen [ PDF ]
Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger weiterhin Kommanditist der A GmbH & Co. KG ist oder ob er seine Gesellschafterstellung durch Ausübung einer sogenannten Call-Option durch die übrigen Gesellschafter verloren hat. Die Call-Option erlaubt es den Mitgesellschaftern, die Beteiligung eines Managers beim Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe zurückzukaufen, um dessen weitere wirtschaftliche Teilhabe an künftigen Wertsteigerungen zu verhindern.
Der Kläger war Geschäftsführer der C GmbH (Teil der A Gruppe) und beteiligte sich im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms mit rund 150.000 € als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer machten die Mitgesellschafter von der Call-Option Gebrauch, nahmen das bereits erklärte Rückübertragungsangebot an, zahlten ihm den Verkehrswert der Beteiligung aus und ließen ihn aus dem Handelsregister austragen.
Der Kläger klagte gegen den Verlust seiner Gesellschafterstellung und machte geltend, die Call-Option sei als sittenwidrige Hinauskündigungsklausel nach § 138 BGB nichtig. Das Landgericht gab der Klage statt: Angesichts der erheblichen eigenen Einlage, des unternehmerischen Risikos und der fehlenden Garantie einer Mindestrückzahlung könne nicht von einer bloßen treuhänderähnlichen Beteiligung gesprochen werden. Die Call-Option stelle ein unangemessenes Druckmittel dar und sei deshalb unwirksam.
Die Beklagten legten Berufung ein und argumentierten, dass solche Regelungen marktüblich und notwendig seien, um Management-Beteiligungen nach Ausscheiden eines Managers zu beenden. Zudem habe der Kläger keine gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit gehabt und nur ein begrenztes Risiko getragen. Das OLG München hatte folglich über die Wirksamkeit der Call-Option zu entscheiden.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das OLG München bestätigte damit das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Es sah keine fehlerhaften Tatsachenfeststellungen und keine Rechtsfehler. Die Call-Option in § 19 des Gesellschaftsvertrags der A GmbH & Co. KG sei sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB).
Die Richter führten aus, dass die Beklagten jederzeit die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer veranlassen und so die Call-Option auslösen konnten. Eine solche Regelung ermögliche faktisch den Ausschluss eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund, was nach ständiger BGH-Rechtsprechung unzulässig ist. Zwar könne eine Kopplung von Geschäftsführerstellung und Gesellschafterbeteiligung in einem Managerbeteiligungsprogramm ausnahmsweise gerechtfertigt sein, doch sei dies hier nicht der Fall.
Der Kläger habe seine Beteiligung zum Marktwert erworben, trage das volle wirtschaftliche Risiko und habe keine Garantie, bei Ausübung der Call-Option zumindest seine Einlage zurückzuerhalten. Seine Gesellschafterstellung sei daher keine bloße Annex- oder Treuhandstellung, sondern eine echte Beteiligung. Ein Verlust dieser Beteiligung allein durch einseitige Entscheidung der Beklagten – und damit der Verlust der Chance auf eine Teilhabe am Exiterlös – sei unzumutbar und nicht sachlich gerechtfertigt.
In der Praxis zeigt das Urteil des OLG München, dass die Ausübung einer sogenannten Call-Option zum Rückkauf eines Kommanditanteils sittenwidrig sein kann, wenn sie den übrigen Gesellschaftern faktisch das Recht einräumt, einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Eine Kopplung der Gesellschafterstellung an die Funktion als Geschäftsführer ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Liegt jedoch eine eigenständige wirtschaftlich relevante Beteiligung vor, etwa durch eine erhebliche Einlage und das Tragen des vollen wirtschaftlichen Risikos, kann eine solche Kopplung nicht gerechtfertigt werden.
Das Urteil verdeutlicht, dass Beteiligungen, für die der Gesellschafter eigenes Kapital aufwendet und keine Mindestrückzahlung garantiert erhält, keine bloße Annex- oder Treuhandstellung darstellen. Eine einseitige Beendigung der Beteiligung durch die Mitgesellschafter stellt daher ein unangemessenes Druckmittel dar und ist unwirksam. Praktisch bedeutet dies, dass der betroffene Gesellschafter weiterhin seine Stellung als Kommanditist behält, und eine Rückübertragung der Beteiligung auf die Mitgesellschafter nicht erfolgt.
Dieses Beispiel macht deutlich, dass Unternehmen bei der Gestaltung von Management-Beteiligungsprogrammen sorgfältig prüfen sollten, in welchem Umfang Rückkaufoptionen oder Hinauskündigungsklauseln zulässig sind, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Das Verfahren ist beim BGH unter dem Az. II ZR 71/24 als Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, eine finale Entscheidung bleibt also abzuwarten.