04.08.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
FG München
21.06.2023
4 K 1639/21
RNotZ 2024, 274
Testamentsanfechtung wegen Übergehung pflichtteilsberechtigter Tochter „aus der Karibik“ [ PDF ]
Die unentgeltliche Einlage eines von Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims in eine ausschließlich von ihnen gebildete GbR steht der Schenkungsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nicht entgegen, da die Gesellschafter für schenkungsteuerliche Zwecke weiterhin als Erwerber im Gesamthandsverhältnis gelten.
Der Kläger wendet sich gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts München, in welchem dieses ihm eine Schenkungsteuerbefreiung für ein Familienheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) ErbStG verweigert. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ehemann von der Schenkungsteuerbefreiung für ein Familienheim ausgeschlossen ist, weil die Ehefrau die zuvor ihr allein gehörende und gemeinsam bewohnte Immobilie unentgeltlich in das Vermögen ihrer gemeinsamen GbR eingebracht hat.
Die Ehefrau des Klägers war ursprünglich zur Hälfte Miteigentümern zweier benachbarter und jeweils bebauter Grundstücke. Die weiteren Miteigentümer dieser Grundstücke zu je einem Sechstel waren die 3 gemeinsamen Kinder. Mit Urkunde des Notars vom 06.08.2020 kaufte die Ehefrau des Klägers die Miteigentumsanteil aller drei an den beiden Grundstücken zu einem Preis von insgesamt 3 x 600.000 EUR zunächst mit dem Ziel, Alleineigentümerin der Grundstücke zu werden.
Der Kläger beantragte am 28.09.2020 beim Beklagten wegen der fortgesetzten Nutzung des Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken für den schenkungssteuerrechtlichen Erwerb, die Gewährung der Steuerbefreiung als sogenanntes Familienheim. Die Schenkungsteuererklärung gab er unter Berufung auf diese Steuerbefreiung ab (festzusetzen sei bei einem Verkehrswert der Anteile von 1,8 Mio. € eine Schenkungssteuer von 0 €). Diesem Antrag folgte das Finanzamt nicht, da es die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) ErbStG nicht erfüllt sah. Gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamt München legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.
Die Klage war hingegen erfolgreich. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) ErbStG ist eine Schenkung, d. h. eine freigiebige Zuwendung unter Lebenden, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Erwerb muss sich auf ein in der EU oder im EWR gelegenes „Familienheim“ beziehen, also ein bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Steuerlich problematisch ist dabei die Frage, wer als Erwerber gilt. Aus zivilrechtlicher Sicht sei die GbR Eigentümerin geworden. Schenkungssteuerlich gelte jedoch – nach herrschender Meinung –aufgrund des Transparenzprinzips die Zuwendung anteilig als Erwerb durch die Gesellschafter, also auch durch den Ehemann. Trotz (der bis dato herrschenden) Teilrechtsfähigkeit seien Gesellschafter der GbR „gesamthänderisch verbunden“. Eine strikte Trennung der rechtlichen Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter wie bei juristischen Personen sei nicht gewollt. Überdies umfasse die schenkungsteuerrechtliche Auslegung des Begriffs „Eigentum“ nicht nur Allein- und Miteigentum, sondern auch Gesamthandseigentum, wie es bei der GbR gegeben sei. Es handele sich bei der Nennung von Miteigentum im Tatbestand nur um eine deklaratorische Ergänzung.
Auch die sachenrechtliche Vereinigung zweier Flurstücke aufgrund eines notariellen Vertrag führe nicht zur Versagung der Steuerbefreiung, da sie keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstelle und die Grundstücke (auch das unbebaute) als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BewG zu betrachten sei.
Die durch das Urteil beantwortet Frage ist über 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) ErbStG vor allem für die Einordnung in die verschiedenen Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und damit die Anwendung der persönlichen Steuerbefreiungen (§§ 16, 19 ErbStG) relevant.
Unabhängig davon, wie der BFH in der anhängigen Revision (II R 18/23) entscheidet, sollte seine Entscheidung auch nach Inkrafttreten des MoPeG und der damit verbundenen Abschaffung des Gesamthandsprinzips im GbR-Recht (§ 713 BGB) weiterhin Geltung beanspruchen. Denn der Gesetzgeber hat in § 2a S. 1 ErbStG ausdrücklich normiert, dass Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand zu behandeln sind.