27.12.2021
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
27.08.2020
III ZB 30/20
NJW 2021, 160
Titelauslegung betreffend Benutzerkontenzugang – digitaler Nachlass [ PDF ]
(nichtamtl. Ls.)
Die Schuldnerin betreibt ein sogenanntes soziales Netzwerk, bei dem die Erblasserin, die minderjährige Tochter der Gläubigerin, ein Benutzerkonto angelegt hatte. Die Gläubigerin fordert für die Erbengemeinschaft, der sie gemeinsam mit dem Vater des Kindes angehört, Zugang zu dem Konto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten.
Das LG Berlin verurteilt die Schuldnerin am 17.12.2015, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dieses Urteil hob das KG auf. Auf die Revision der Gläubigerin hin, hob der Senat das Urteil des KG wieder auf.
Die Gläubigerin erhält daraufhin von der Schuldnerin einen USB-Stick, der eine PDF-Datei über 14.000 Seiten enthält, welche eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Kontos darstellen soll. Streitig ist, ob die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Urteil des LG Berlin vom 17.12.2015 erfüllt hat und inwieweit die auf dem USB-Stick enthaltenen Daten strukturiert angeordnet sind.
Die Gläubigerin bewirkt, wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil des LG, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Die dagegen erhobene Beschwerde der Schuldnerin hat Erfolg. Die Gläubigerin legt Rechtsbeschwerde ein, über die der BGH zu entscheiden hatte.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. Die Schuldnerin habe ihre Verpflichtung aus dem Urteil des LG Berlin mit der Übermittlung des USB-Sticks nicht erfüllt. Die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs.1 S. 1 ZPO liegen vor.
Aus dem Tenor des Vollstreckungstitels, jedenfalls aber aus dessen Entscheidungsgründen ergebe sich die Verpflichtung, der Gläubigerin Zugang zu dem Benutzerkonto insoweit zu verschaffen, als dass sie sich in dem Konto so „bewegen“ können muss, wie die Erblasserin selbst. Ausgenommen sei hingegen die aktive Nutzung des Kontos.
Die sprachliche Auslegung des Tenors der zu vollstreckenden Entscheidung, der Gläubigerin „Zugang“ zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, ergebe, dass die Schuldnerin der Gläubigerin Zugriff in dem gleichen Maße gewähren muss, wie es der Erblasserin gewährt war. Eine Übermittlung der Daten reiche nicht aus. Dies ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Schuldnerin, welches im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Gläubigerin übergegangen sei. Darüber hinaus stelle eine Verwehrung des vollständigen Zugriffs eine unangemessene Benachteiligung der Erben gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB dar, wenn Personen aus der Freundesliste eine Vernetzung des Profils in den Gedenkzustand veranlassen könne, die Erben sich hingegen nicht mit den gültigen Zugangsdaten anmelden können. Das Gericht kommt nach der Auslegung der Schriftsätze und Entscheidungsgründe der vorgegangenen Urteile zu dem Gesamtergebnis, die Gläubigerin habe zu jedem Zeitpunkt den Zugang zum Konto und gerade nicht nur die Übermittlung einer Kopie der Dateien verlangt. Davon seien auch die Gerichte ausgegangen. Insbesondere die erbrechtliche Ableitung des Anspruchs deute darauf hin, dass den Erben der Zugang auf dieselbe Art und Weise zu gewähren sei wie zuvor der Erblasserin. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts reiche eine Vermittlung der Kenntnis vom Inhalt der im Benutzerkonto vorgehaltenen Inhalte gerade nicht aus.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin sei die Zugangsgewährung weder unmöglich, noch stelle sie eine unzulässige Rechtsausübung dar. Es komme bei der Erfüllung der Pflichten aus dem Vollstreckungstitel lediglich darauf an, ob die Schuldnerin in der Lage ist, einen im Vollstreckungstitel bezeichneten Zugang zu ermöglichen. Falls die Schuldnerin der Ansicht sei, die Gläubigerin sei zu einer vollumfänglichen Nutzung des Kontos materiell-rechtlich nicht berechtigt, so könne sie Unterlassung verlangen.
Das Urteil des BGH stellt ein Grundsatzurteil zum digitalen Nachlass dar. Geht der Zugang zu einem Benutzerkonto in einem sozialen Netzwerk im Wege der Gesamtnachfolge auf einen Erben über, so ist die Verpflichtung des Netzbetreibers nicht schon dadurch erfüllt, dem Erben eine Kopie des Inhalts der Daten bereitzustellen. Vielmehr macht der BGH klar, dass der Netzbetreiber einen vollumfänglichen Zugang des Kontos zu gewähren hat. Aufgrund der Vielzahl an sozialen Netzwerken und Benutzerkonten hat der BGH mit diesem Urteil Klarheit ins Dunkle einer gegenwärtigen Problematik bringen können.