18.05.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
LG München I
29.07.2021
5 HK O 7359/21
AG 2021, 926 = DStR 2022, 275
Umfang des Fragerechts der Aktionäre bei virtueller Hauptversammlung [ PDF ]
Im Vorfeld einer virtuellen Hauptversammlung reichte ein Aktionär über ein Online-Formular Fragen an eine AG. Zwar griff der Vorstand diese in der virtuellen Hauptversammlung auf, jedoch verwies er als Antwort lapidar auf den Geschäftsbericht. Damit gab sich der Aktionär nicht zufrieden und stellte beim Landgericht München I Antrag, die AG zu einer weiterreichenden Auskunft zu verpflichten.
Kommt ein gerichtliches Auskunftserzwingungsverfahren auch bei ausschließlich virtuellen Hauptversammlungen in Betracht?
Das LG München wies den Antrag als unbegründet zurück. Die begehrte Auskunft sei nicht zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlich.
Jedoch sei ein Auskunftserzwingungsverfahren (§ 132 AktG) auch bei rein virtuellen Hauptversammlungen grundsätzlich statthaft. Mit dem in § 1 Abs. 7 COVMG normierten Anfechtungsausschluss habe der Gesetzgeber das Anfechtungserzwingungsverfahren nicht erfassen wollen. Überdies bleibe der Zweck des Anfechtungsausschlusses, zu verhindern, dass eine virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG aus Furcht vor Anfechtungsklagen nicht durchgeführt wird, unberührt, da über das Auskunftserzwingungsverfahren (§ 132AktG) ein gefasster HV-Beschluss nicht für nichtig erklärt werden könne. Schließlich scheitere auch eine analoge Ausdehnung des Anfechtungsausschlusses an einer fehlenden planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung zum Anfechtungsausschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch § 132 AktG überprüft werden kann, ob eine Auskunft im Rahmen des eingeschränkten Auskunftsrechts ausreichend war. Insofern gehe er von einem eingeschränkten Auskunftsrecht bei virtuellen Hauptversammlungen aus, welches nach § 132 AktG überprüft werden könne.
Die Entscheidung des LG München ist dogmatisch fraglich. Im Gegensatz zu präsenten Hauptversammlungen besteht bei virtuellen HVs nach dem COVMG kein Auskunfts-, sondern nur ein Fragerecht (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVMG). Eine analoge Ausdehnung des Auskunftserzwingungsverfahren (§ 132 AktG) ist mangels Planwidrigkeit verbaut.
Gleichwohl ist die Praxis gut beraten, Aktionärsfragen auf virtuellen Hauptversammlungen (noch bis 31.08.2022 möglich) genauso sorgsam zu beantworten wie auf präsenten Hauptversammlungen. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen das Gesetzesvorhaben zur dauerhaften Installation einer virtuellen Hauptversammlung im Vergleich zum COVMG mit sich bringen wird.