16.08.2021
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Brandenburg
15.07.2020
7 U 141/09
AG 2021, 20
Ehemalige Vorstandsmitglieder der beklagten Baugenossenschaft begehren klageweise ausstehende Vergütungen. Aufrechnend und widerklagend begehrt die Beklagte Ersatz des Schadens aus einem unrentablen Bauprojekt, welches sie auf Empfehlung der Kläger realisiert hatte. Ihre Forderungen begründete sie damit, dass die Kläger einst ihre Vorstandspflichten verletzt hätten, indem sie dem Aufsichtsrat keine hinreichende Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Vorhaben vorgelegt hätten. Das LG gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung wies das OLG zurück. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück (BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – II ZR 186/12, BeckRS 2014, 2727).
Das OLG wies die Klage und die Widerklage ab. Die Vergütungsforderungen seien durch Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen erloschen. Die Widerklagen seien erst nach Verjährungseintritt erhoben worden.
In der Sache haben die Kläger entgegen § 34 Abs. 1 S. 1 GenG die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht dargelegt und damit nicht beachtet. Sie hätten darauf hinweisen müssen, dass die zur Kostendeckung erforderlichen Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen. Es sei auch ein unvertretbares Risiko gewesen, das Erreichen einer Miethöhe, die selbst die Kläger zur Finanzierung und Unterhaltung der zu erstellenden Wohnungen für nötig hielten, im Ungewissen zu lassen. Die Kläger seien daher der Beklagten zum Schadensersatz mindestens in Höhe der von ihnen verlangten Vergütungen verpflichtet, so dass die Vergütungsforderungen durch Aufrechnung erloschen seien.
Aufgrund der Verjährung der Schadensersatzansprüche der Beklagten, scheitert zwar nicht die Aufrechnung, § 215 BGB, jedoch die Widerklage: Die einschlägige fünfjährige Verjährungsfrist nach § 34 Abs. 6 GenG beginne mit der Entstehung des Schadenersatzanspruchs, § 200 Abs. 1 BGB. Vorliegend sei das erste schadenstiftende Ereignis, das die Verjährung habe beginnen lassen, der Abschluss des ersten auf die Bebauung bezogenen Vertrags gewesen, mithin der Abschluss von Architektenverträgen am 24.09.1999. Somit sei die fünfjährige Verjährungsfrist bei Zustellung der Widerklage am 04.07.2005 bereits abgelaufen gewesen und habe auch nicht mehr gehemmt werden können.
Grundsätzlich besteht für den Vorstand ein weiter Handlungsspielraum, damit das Unternehmen flexibel auf gewisse Marktsituationen erfolgreich reagieren kann. Hierzu gehört jedoch auch, dass ein sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsleiter den Betriebsrat auf wirtschaftlich sehr riskante Geschäfte hinweist und diese gegebenenfalls unterlässt. Die Risikoeinschätzung muss dabei Art, Größe und Bedeutung des Unternehmens sowie genossenschaftliche und mitgliedschaftliche Interessen umfassen. Da der BGH die Grundsätze des § 43 GmbHG und § 93 AktG heranzieht, ist die Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls auf die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers und des Aktienvorstandes übertragbar.