21.03.2011
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Bremen
11.03.2010
5 UF 76/09
MittBayNot 2010, 481
Unwirksamkeit von privatschriftlichen Änderungen eines formbedürftigen Ehevertrages [ PDF ]
(Leitsätze des Gerichts)
Kurz vor ihrer Eheschließung 1991 schlossen die Parteien notariell einen Ehevertrag, der Vereinbarungen zum Güterrecht, zum Versorgungsausgleich sowie zum nachehelichen Unterhalt enthält. Einen Tag nach der Beurkundung, aber noch vor der Hochzeit, ergänzten die Parteien den Ehevertrag privatschriftlich um eine weitere Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanspruch zu Lasten der Ehefrau. Der handschriftliche Zusatz wurde dem Notar ausgehändigt. Zu einer Beurkundung der Zusatzvereinbarung ist es aber nicht gekommen. Der Senat hält den gesamten Ehevertrag für formnichtig.
Auch im Jahre 1991 musste der Ehevertrag, auch die Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, beurkundet werden, da die darin getroffen Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien in einem untrennbaren Zusammenhang standen (BGH FamRZ 2002, 1179). Die Form wurde durch den beurkundeten Ehevertrag indes auch eingehalten. Wenn die Ursprungsvereinbarung beurkundungsbedürftig ist. gilt dies auch für jede Abänderung (BGH DNotZ 1988, 548). Deshalb hätte die Zusatzvereinbarung vom Folgetag ebenfalls beurkundet werden müssen, so dass sie mangels Beurkundung formunwirksam ist. Nach Ansicht des Senats ist aber nicht nur die Zusatzvereinbarung, sondern auch der beurkundete Ursprungs vertrag formnichtig. Die Nichtigkeit der Zusatzvercinbarung fuhrt hier also gem. § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten ehevertraglichen Regelungswerkes, weil der Senat nicht feststellen konnte, dass die Parteien die Wirksamkeit der notariellen Urkunde unabhängig von der Zusatzvereinbarung gewollt hätten.
Eine Gesamtnichtigkeit aller Vereinbarungen kann sich über § 139 BGB ergeben, wenn feststeht, dass die beurkundete Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung eine untrennbare Einheit bilden. Nach der vorliegenden Entscheidung muss also ein beurkundeter Ehevertrag gewissermaßen als offen betrachtet werden, solange die beabsichtigte Ehe noch nicht zu Stande gekommen ist. Alle Vereinbarungen mit Vertragscharakter, die zwischen der Beurkundung und der Eheschließung stattfinden, sind in den Ehevertrag und damit in die Beurkundung einzubeziehen (Braeuer, FamFR 2010, 335).