BVerfG 1 BvL 6/13
Verbot einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verfassungswidrig

03.05.2016

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BVerfG
12.01.2016
1 BvL 6/13
NJW 2016, 700

Leitsatz | BVerfG 1 BvL 6/13

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.

Sachverhalt | BVerfG 1 BvL 6/13

Die Antragsteller – ein Rechtanwalt und eine Ärztin und Apothekerin – gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Die Tätigkeit der Antragstellerin sollte sich auf gutachterliche und beratende Tätigkeiten beschränken.

Das Amtsgericht wies die Anmeldung unter Hinweis auf § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zurück. Die Beschwerde blieb erfolglos. Der mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angerufene BGH hat das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ersucht.

Entscheidung | BVerfG 1 BvL 6/13

Das BVerfG hat § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden.
Vom Schutzbereich der Berufsfreiheit ist auch die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen anderer Berufsgruppen erfasst. Der insoweit mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bewirkte Eingriff in Art. 12 GG ist unverhältnismäßig und daher nicht gerechtfertigt.

Der Zweck der Norm liegt in der Sicherung der anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO, insbesondere der Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Pflicht zur Verschwiegenheit. Beide Aspekte werden durch den Zusammenschluss mit Ärzten und Apothekern indes nicht in einer Weise gefährdet, die ein vollumfängliches Verbot rechtfertigen würde.

Einschränkungen der anwaltlichen Unabhängigkeit werden sich im Rahmen eines Zusammenschlusses mit anderen Berufsträgern nie völlig ausschließen lassen. Doch weist die gemeinsame Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern im Vergleich zur interprofessionellen Zusammenarbeit mit Trägern von nach § 59a BRAO sozietätsfähigen Berufen kein erhöhtes Gefährdungspotential auf. Es handelt sich jeweils um freie Berufe, deren prägendes Kennzeichen die berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der eigenen Unabhängigkeit ist. Die berufliche Distanz von Ärzten und Apothekern zu rechtlichen Fragestellungen spricht sogar für eine geringere Einflussnahme auf den anwaltlichen Partner als dies bei Berufen mit gemeinsamem Tätigkeitsschwerpunkt der Fall ist.

Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht ist zu berücksichtigen, dass Ärzte und Apotheker ebenfalls zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet sind, die ihnen in Ausübung ihres Berufs bekannt geworden sind. Sollten Kenntnisse ohne Bezug zur eigenen Berufsausübung erlangt werden, so ist zumindest in Rechnung zu stellen, dass Rechtsanwälte nach §§ 30 S. 1, 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind, die Wahrung der anwaltlichen Berufspflichten im Rahmen interprofessioneller Zusammenarbeit durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten.

Schließlich rechtfertigt auch die Sicherung der anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechte, der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote und des Schutzes vor Ermittlungsmaßnahmen kein Verbot des Zusammenschlusses von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern. Denn zum einen verfügen letztgenannte Berufsgruppen über ein vergleichbares strafprozessuales Schutzniveau. Zum anderen kann der nichtanwaltliche Partner über die Gehilfenregelung des § 53a StPO den Schutz der anwaltlichen Privilegierung in Anspruch nehmen. Soweit das Schutzniveau des Rechtsanwalts dennoch in einzelnen Aspekten nicht vollständig erreicht wird, kann dies aufgrund des geringen Ausmaßes der Gefährdung ein vollumfängliches Verbot der interprofessionellen Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern nicht rechtfertigen.

Praxishinweis | BVerfG 1 BvL 6/13

Obwohl das BVerfG die Nichtigkeitsfolge ausdrücklich auf die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern in einer Partnerschaftsgesellschaft beschränkt, ist die Entscheidung richtungsweisend für jegliche Form der gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Trägern anderer freier Berufe. Die vom BVerfG genannten wesentlichen Voraussetzungen für eine zulässige interprofessionelle Zusammenarbeit – Wahrung der Verschwiegenheit und Garantie der Unabhängigkeit – sind insoweit ungeachtet der gewählten gesellschaftsrechtlichen Form grundsätzlich erfüllt.

Angesichts der stetig steigenden Spezialisierung innerhalb der Anwaltschaft ist zu erwarten, dass die damit eröffneten zusätzlichen Korporationsmöglichkeiten schon bald in Anspruch genommen werden.