16.08.2012
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Hamburg
14.06.2012
11 AktG 1/12
BeckRS 2012, 14529
Verfassungsmäßigkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze out [ PDF ]
1. Das in § 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG vorgesehene Quorum einer Beteiligung des Hauptaktionärs an der übertragenden Gesellschaft von lediglich über 90 % ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die gezielte Herbeiführung der formalen Voraussetzungen eines Squeeze-out durch Formwechsel einer GmbH in eine AG und durch Kapitalerhöhung stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.
Im Freigabeverfahren (§ 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG) begehrte die Antragstellerin, eine im Handelsregister eingetragene börsennotierte AG, das Wirksamwerden des (ersten) „umwandlungsrechtlichen Squeeze-out“ nach § 62 Abs. 5 UmwG. Ihre Hauptaktionärin, eine GmbH, die knapp 94 % des Grundkapitals an der AG hielt, wechselte zunächst in die Rechtsform einer AG (im Folgenden: Anteils-AG), um sodann auf die AG – an welcher sie zu 94% beteiligt war – eine Konzernverschmelzung ohne Anteilsgewähr bei gleichzeitiger Barabfindung der Minderheitsaktionäre (sog. Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG) durchzuführen. Der auf einer Hauptversammlung getroffene Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wurden sodann zum Handelsregister angemeldet. Gegen den Übertragungsbeschluss hat die Antragsgegnerin als (Minderheits-)Aktionärin Widerspruch gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt und sodann Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erhoben.
Das OLG Hamburg gab dem Freigabeantrag statt, da die erhobene Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unbegründet sei. Die Vorschrift des § 62 UmwG mit der darin eröffneten Möglichkeit eines Squeeze-out bei einer Beteiligung des Mehrheitsaktionärs i.H. v. 90 % sei nicht verfassungswidrig (1), weder die vorherige Formumwandlung der übernehmenden Gesellschaft in eine AG noch die vorherige Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei der übertragenden Gesellschaft, der Antragstellerin, seien im Zusammenhang mit dem Squeeze-out als rechtsmissbräuchlich anzusehen (2).
(1) Das OLG Hamburg führt aus, dass der mit dem 3. UmwÄndG vom 11.07.2011 (BGBl. I 2011, 1338) und Wirkung zum 15.07.2011 eingeführte § 62 Abs. 5 UmwG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out), der auf europäische Vorgaben zurückzuführen ist (Art. 28 Buchst. a RL 78/855/EWG – Verschmelzungsrichtlinie), nicht verfassungswidrig sei, eine Vorlage zum BVerfG daher nicht in Betracht komme. Aus den Gründen, aus denen das Bundesverfassungsgericht bereits mit Bezug auf § 327a AktG und auf die Möglichkeit des Freigabeverfahrens (1 BvR 390/04) festgestellt habe, dass der Squeeze-out bei einem Quorum des Hauptaktionärs in Höhe von 95 % verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, sei auch das Quorum in Höhe von 90 % gemäß § 62 Abs. 5 UmwG verfassungsgemäß: Zwar gewährleiste Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum und erstrecke sich auch auf die mitgliedschaftliche Stellung in einer AG, die das Aktieneigentum vermittele. Jedoch schließe Art. 14 Abs. 1 GG es grundsätzlich nicht aus, Aktien einer Minderheit auch gegen deren Willen auf den Hauptaktionär zu übertragen, und zwar auch dann, wenn die Übertragung das Ziel verfolge, die verbliebenen Minderheitsaktionäre vollständig aus der Gesellschaft zu drängen (BVerfG, ZIP 2007, 1261). Das Mitgliedschaftsinteresse eines Aktionärs sei umso niedriger zu bewerten, je geringer dessen Anteil an der Gesellschaft ausfalle. Relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik könnten Minderheitsaktionäre in der Regel nicht ausüben, für sie stelle die Aktie typischerweise eher eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar. Angesichts dessen sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Schutzvorkehrungen zu Gunsten des Minderheitsaktionärs auf die vermögensrechtliche Komponente der Aktie zu konzentrieren. Dies gelte dann noch, wenn die Minderheitsaktionäre eine Beteiligung i.H.v. 10 % innehätten (so auch Heckschen, NZG 2010, 1041, 1045).
Hinzu komme, dass das Interesse und die Initiative der Muttergesellschaft, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen und die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen, legitim sei und die Herabsetzung des Quorums auf 90 % im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auch vor diesem Hintergrund als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen ist. Denn die Interessen der Beteiligten seien durch die Sicherstellung des Wertersatzes für den Verlust der Aktien und die Verfolgung eines legitimen Zweckes mit dem Ausschluss der Aktionäre in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Darüber hinaus sei europarechtlich eine Beteiligung des Mehrheitsgesellschafters in Höhe von 90 % für einen Squeeze-out sogar der Regelfall, die Erhöhung auf eine Beteiligung von 95 % dagegen nur eine Option für die Mitgliedsstaaten (Art. 15 Abs. 2 Übernahme-RL).
(2) Auch der Ansicht der Antragsgegnerin, dass die gezielte Herbeiführung der formalen Voraussetzungen des Squeeze-out durch Formwechsel in eine AG rechtsmissbräuchlich sei, folgte das OLG Hamburg nicht. Denn der Übertragungsbeschluss gemäß § 327a AktG verfolge das rechtspolitische Ziel, im Interesse einer effizienten Unternehmensführung die Ausschließung einer kleinen Aktionärsminderheit zu ermöglichen (Konzernvereinfachung und –bereinigung). Einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe der Übertragungsbeschluss gemäß § 327a AktG nach einhelliger Auffassung nicht, der Squeeze-out trage aufgrund der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen seine Rechtfertigung in sich. Zur Rechtmäßigkeit genüge die Einhaltung der formellen Voraussetzungen. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber, mit Ausnahme der in § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG aufgenommenen Regelung, gerade keine bestimmten Fristen für die Lebensdauer der AG festgelegt und keine weiteren Anforderungen gestellt habe, obwohl verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld durchaus diskutiert worden sind. Im Ergebnis mache der Mehrheitsaktionär nur von seinen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch.
Schließlich verneint das Gericht auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Minderheit, dass nach einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital vorerst kein Squeeze out stattfinden wird.
Das OLG Hamburg hat in der (wahrscheinlich ersten) Entscheidung zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze out nochmals klargestellt, was bereits der BGH (Urteil v. 16.03.2009, II ZR 302/06, BeckRS 2009, 10963 – „Wertpapierdarlehen“) für aktienrechtliche Zwangsausschlüsse zum Maßstab machte: Der Squeeze-out folgt einem formalen Prinzip, dass bereits die sachliche Rechtfertigung in sich trägt. Ein Rechtsmissbrauch beurteile sich vor diesem Hintergrund nicht allein anhand der Ziele des Vorgehens, sondern sei nur in Relation zu der gesetzgeberischen Zielsetzung zu werten. Dabei ist zu beachten, dass auch nach Ansicht des BVerfG ein Missbrauch nicht allein darin gesehen werden kann, dass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolgt, sich weniger verbliebener Minderheitsaktionäre zu entledigen.