BGH IX ZR 81/21
Verjährung des Rückzahlungsanspruchs auf nicht verbrauchten Vorschuss für eine Anwalts-GbR

29.06.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
16.12.2021
IX ZR 81/21
BeckRS 2021, 43624

Leitsatz | BGH IX ZR 81/21

  1. Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 7. März 2019 - IX ZR 143/18, WM 2019, 738). (Rn. 11)
  2. Die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters einer aufgelösten Gesellschaft verjährt auch dann in fünf Jahren, wenn die Gesellschaftsschuld einer kürzeren Verjährung unterliegt. (Rn. 21)

 

Sachverhalt | BGH IX ZR 81/21

Die Versicherungsnehmerin, eine GmbH, hat bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die Klägerin verlangt aus übergangenem Recht der GmbH die Rückzahlung eines nicht verbrauchten Gebührenvorschusses für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Die Gesellschafter der Rechtsanwalts-GbR, die von der GmbH mandatiert worden war, waren der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2. Der Beklagte zu 1 teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2016 mit, dass es aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH absehbar nicht mehr zur bevorschussten Wahrnehmung des Gerichtstermins kommen werde. Außerdem informierte er die Klägerin über die Auflösung der mandatierten Rechtsanwalts-GbR und, dass diese zwischenzeitlich nicht mehr existiere. Nachdem die Klägerin die Beklagten als Gesellschafter erfolglos außergerichtlich in Anspruch nahm, erwirkte sie am 12.02.2019 den Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten. Dagegen erhob der Beklagte zu 1 am 20.02.2019 Widerspruch. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten antragsgemäß und die vom Beklagten zu 1 eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Daraufhin legte der Beklagte zu 1 Revision ein.

Entscheidung | BGH IX ZR 81/21

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht habe zu Recht einen Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Gebührenvorschusses für die Wahrnehmung des Gerichtstermins gemäß §§ 675, 667 BGB analog angenommen. Denn aus dem Anwaltsvertrag folge ein Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse entstehe nach Ansicht der Rechtsprechung mit der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 RVG, mithin mit Entstehung des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch sei demnach entstanden, wenn er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dafür müsse der Anspruch fällig sein. Der aufschiebend bedingte Anspruch der Klägerin sei schon mit Leistung des Vorschusses fällig geworden. Der Rückzahlungsanspruch hänge von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab, nämlich dem Umstand, dass der Vergütungsanspruch entgegen den Erwartungen hinter dem geleisteten Vorschuss zurückbleibt.

Die aufschiebende Bedingung sei auch eingetreten, da der Gebührenvorschuss für die Wahrnehmung des Gerichtstermins nicht verbraucht worden ist. Bei dem Anwaltsvertrag handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d § 116 S. 1 InsO analog. Gemäß § 115 Abs. 1 InsO erlösche der von der GmbH gegenüber der GbR erteilte Auftrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wodurch die für den Rückzahlungsanspruch aufschiebende Bedingung eintrat. Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG sei dieser von der GmbH auf die Klägerin übergegangen. Die Norm gelte für die Rechtsschutzversicherung als Schadensversicherung. Bei dem Anspruchsübergang handele es sich um einen gesetzlichen Übergang i.S.v. § 412 BGB. Dem stehe auch § 91 InsO nicht entgegen.

Die Beklagten haften als Gesellschafter akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR. Diese Gesellschafterschuld sei nicht verjährt. Vielmehr sehe § 159 HGB eine Sonderverjährungsfrist für den Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft vor. Danach verjähren Ansprüche gegen Gesellschafter in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Allerdings betrage die Frist auch dann fünf Jahre, wenn die Frist für die Verjährung der Gesellschafterschuld kürzer ist. Die Frist beginne nach § 159 Abs. 2 HGB mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird bzw. auch für den Gesellschafter einer (Außen-)GbR mit der Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung der Gesellschaft. Der Gesetzgeber gehe damit von einer (einheitlichen) fünfjährigen Sonderverjährung aus. Die fünfjährige Frist des § 159 Abs. 1 HGB habe begonnen, sie sei allerdings durch den von der Klägerin gestellten Mahnbescheidsantrag und erneut durch die später erfolgte Überleitung in das streitige Verfahren rechtzeitig gehemmt worden. Der Beklagte zu 1 könne sich auf eine Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft nicht berufen, da die Verjährung der Gesellschafterschuld durch den Gläubiger gehemmt wurde, bevor die Gesellschaftsschuld der Verjährung gehemmt war.

Praxishinweis | BGH IX ZR 81/21

Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts entstehen aufschiebend bedingt mit der Leistung des Vorschusses. Aus Sicht des Gläubigers der Gesellschafterschuld ist es wichtig, die Verjährung der Gesellschafterschuld zu hemmen, bevor die Gesellschaftsschuld verjährt ist. Denn dann ist dem Gesellschafter die Einrede der Verjährung verwehrt.