26.05.2016
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Köln
03.11.2015
28 Wx 12/15
ZIP 2016, 219
Verpflichtung der UG zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses [ PDF ]
Die UG (haftungsbeschränkt) wird als eine Untervariante der GmbH von deren Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses erfasst. Bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht kann auch gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Die Beschwerdeführerin – eine UG – wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i. H. v. 2.500 € wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Sie wendet ein, dass die Anwendung der für „Kapitalgesellschaften“ geltenden Vorschriften in §§ 325, 335 HGB auf die UG aufgrund des Grundsatzes „nulla poena sine lege“(Art. 103 Abs. 2 GG) ausscheiden müsse.
Die Beschwerde vor dem LG blieb erfolglos. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Rechtsbeschwerde.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, da die §§ 325, 335 HGB eine taugliche Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine UG darstellen.
Art. 103 Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen, da insoweit keine unzulässige Analogie bemüht werden muss. Die UG ist nämlich keine eigene Rechtsform, sondern bloße Rechtsformvariante der GmbH und daher bereits aus diesem Grund als „Kapitalgesellschaft“ i. S. d. §§ 264 ff. HGB anzusehen. Hinzu kommt, dass § 5a Abs. 3 GmbHG ausdrücklich auf § 264 HGB verweist und die Anwendung der Offenlegungspflichten auf die UG aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die KGaA im Unterschied zur UG ausdrücklich in den §§ 264 ff. HGB genannt wird, verfängt dagegen nicht, da es sich dabei um eine eigenständige Gesellschaftsform handelt.
Unzutreffend ist im Übrigen auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass § 5a Abs. 3 GmbHG eine Bilanzaufstellungspflicht erst bei tatsächlichem Vorliegen eines – hier fehlenden – Jahresüberschusses begründet.
Eine UG (haftungsbeschränkt) kann sich nicht darauf berufen, dass auf die GmbH zugeschnittene Vorschriften für sie deswegen nicht gelten, weil sie nicht ausdrücklich im Wortlaut als Adressat der Regelung genannt wird. Angesichts der einhelligen Auffassung, dass es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) lediglich um eine Rechtsformvariante der GmbH handelt, ist vielmehr der gegenteilige Ansatz richtig: Für die Nichtanwendbarkeit von GmbH-Vorschriften auf die UG (haftungsbeschränkt) bedarf es besonderer Gründe.