OLG Köln 2 U 154/09
Verpflichtung zum Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf notarieller Beurkundung

03.11.2011

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
30.06.2010
2 U 154/09
RNotZ 2010, 657

Leitsatz | OLG Köln 2 U 154/09

  1. Die Vorschrift des § 2348 BGB, wonach Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge der notariellen Beurkundung bedürfen, ist nicht nur auf die Verzichtserklärung selbst anzuwenden, sondern ebenso auf einen entsprechenden Verpflichtungsvertrag.
  2. Ein Pflichtteilsberechtigter kann nicht auf den aus der Formvorschrift des § 2348 BGB folgenden Schutz verzichten, um Ansprüche aus einem Vergleichsvertrag, der trotz eines beinhalteten Pflichtteilsverzichts nicht beurkundet wurde, geltend zu machen.
  3. Der Schutzzweck der notariellen Beurkundung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts wird nicht dadurch erreicht, dass beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten werden. Der Gesetzgeber misst der notariellen Beratung und Belehrung einen anderen Stellewert zu als der anwaltlichen.

(Leitsatz nicht amtlich)

Sachverhalt | OLG Köln 2 U 154/09

 

Entscheidung | OLG Köln 2 U 154/09

Das OLG Köln hat entschieden, dass auch die Verpflichtung zu einem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Es hat diese Frage im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung und h. M. bejaht (KG MDR 1974, 46; LG Bonn ZEV 1999, 356; Palandt/Edenhofer, 69. Aufl. 2010, § 2348 BGB Rn. 1; Staudinger/Schotten, 2004, § 2348 BGB Rn. 10; Damrau, NJW 1984, 1163; Keller, ZEV 2005, 229; a.A. Kuchinke, NJW 1983, 2358.).

Gemäß § 2348 BGB bedarf der Erbverzichtsvertrag – und wegen § 2346 Abs. 2 BGB auch der Pflichtteilsverzicht – der notariellen Beurkundung. Nicht ausdrücklich regelt das Gesetz hingegen, ob auch die schuldrechtliche Verpflichtung zum Abschluss eines entsprechenden Verzichtsvertrags der gleichen Form unterworfen ist. Während die Mindermeinung unter Berufung auf den Grundsatz der Formfreiheit, der mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung stets gelte, einen entsprechenden Verpflichtungsvertrag formlos zulassen will, sieht die ganz h. M. die Gefahr einer Umgehung des Schutzzwecks und verlangt die notarielle Beurkundung. Dieser Auffassung der h. M. hat sich nunmehr auch das OLG Köln angeschlossen. Es betont auch, dass der Pflichtteilsberechtigte auf diesen Schutz nicht verzichten könne.

Die Entscheidung stellt klar, dass nicht nur Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge selbst, sondern jeder Vertrag, durch den sich ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages verpflichtet, ohne Ausnahme der notariellen Beurkundung bedarf. Das dürfte vor allem Vergleichsverträge betreffen. Eine Erleichterung für die notarielle Praxis besteht jedoch insoweit, als § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB, der den höchstpersönlichen Vertragsschluss des Erblassers anordnet, auf Verpflichtungsverträge keine Anwendung findet (Johannsen, WM 1972, 1049; Palandt/Edenhofer, 69. Aufl. 2010, § 2347 Rn. 2.).

Praxishinweis | OLG Köln 2 U 154/09