22.06.2015
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Zweibrücken
14.07.2014
2 U 32/13
ZErb 2015, 96
Verpflichtung zur Errichtung eines Testaments im Rahmen eines Prozessvergleichs [ PDF ]
Von dem Abschluss eines Prozessvergleichs, der eine nach § 2302 BGB nichtige Verpflichtung zur Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags enthält, ist abzuraten.
Der Beklagte, der frühere Rechtsanwalt der Klägerin, vertrat diese ab 2005 im Rahmen einer Scheidung. Eine der Einigungen des Vergleichs über die Vermögensauseinandersetzung enthielt die Verpflichtung des Ex-Mannes der Klägerin einen notariellen Erbvertrag abzuschließen, der die beiden gemeinsamen Kinder als Alleinerben bestimmt. 2010 wendete sich die Klägerin erneut an den Beklagten um diesen Teil des Vergleichs durchzusetzen. Die Klägerin wurde in diesem Zusammenhang darüber aufgeklärt, dass diese Klausel nach § 2302 BGB nichtig ist. Hätte die Klägerin von dieser Tatsache gewusst, hätte sich nach eigenen Angaben den Vergleich in dieser Form nicht geschlossen.
Die Klägerin beantragte den Rechtsanwalt auf Schadensersatz zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen werte sich die Klägerin durch Berufung.
Die Berufung ist nicht erfolgreich.
Ohne zu entscheiden, ob tatsächlich eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Rechtsanwalt vorgelegen hat, fehlt es für den Schadensersatzanspruch an der haftungsbegründenden Kausalität. Die Klägerin kann nicht darlegen, dass sie unter Anwendung der gesetzlichen Regelungen anstelle des Vergleichs einen wirtschaftlichen Mehrwert erlangt hätte. Da die Klägerin in diesem Verfahren ihren Schaden zu beweisen hat, fehlt es insoweit an einem substantiierten Beweisvortrag. Eine haftungsausfüllende Kausalität ist nicht festzustellen.
Auch wenn es in diesem Fall aufgrund des wohl sehr unsubstantiierten Vortrags der Klägerin nicht zu einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung kommt, ist davon abzuraten im Rahmen eines Prozessvergleichs die Verpflichtung zur Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages zu vereinbaren. Derartige Klauseln sind nch § 2302 BGB nichtig und bergen grundsätzlich das Risiko für den Berater im Anschluss auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.