12.11.2021
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
05.10.2021
II ZB 7/21
BeckRS 2021, 31922
Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft in einer virtuellen Versammlung [ PDF ]
Nach § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG kann auch der Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft in einer virtuellen Versammlung gefasst werden. Das Versammlungserfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG steht dem nicht entgegen.
Die Beteiligte zu 1 hat beim Registergericht am 02.12.2020 beantragt, die Verschmelzung der Beteiligten zu 2, einer eingetragenen Genossenschaft, auf sie im Genossenschaftsregister einzutragen. Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt es an, der Verschmelzungsbeschluss sei von der Beteiligten zu 2 am 30.11.2020 in einer virtuellen Vertreterversammlung gefasst worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Oberlandesgerichts legt die Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde ein.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Beschwerde- und Registergerichts und zur Zurückweisung der Sache an das Registergericht.
Die statthafte Rechtsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere sei die Beteiligte zu 2 beschwerdeberechtigt, obwohl sie selbst den Antrag auf Eintragung nicht gestellt hat. Hier waren sowohl die Beteiligte zu 1 als auch die Beteiligte zu 2 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwG zum Antrag berechtigt und die Beteiligte zu 2 hätte im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung den Antrag noch stellen können. In solchen Fällen werde die Beschwerdeberechtigung aus verfahrensökonomischen Gründen auch auf die Beteiligte zu 2 erstreckt.
Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts könne der Verschmelzungsbeschluss der Beteiligten zu 2 in einer virtuellen Vertreterversammlung gefasst werden. Anzuwenden sei bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht, unabhängig davon, ob das Gericht der Vorinstanz dieses Recht bereits berücksichtigen konnte oder nicht. Anwendbar sei mithin nicht die alte Fassung, sondern die neue Fassung des § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG, welcher rückwirkend zum 28.03.2020 in Kraft getreten ist und damit auch für die Beurteilung des am 30.11.2020 gefassten Verschmelzungsbeschlusses maßgeblich sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts können Beschlüsse der Mitglieder in einer Genossenschaft auch dann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GesRuaCOVBekG schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen. Die elektronische Beschlussfassung schließe die Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder ein, was entsprechend auch für Vertreterversammlungen gelte (§ 3 Abs. 1 Satz 5 GesRuaCOVBekG).
Nach § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG könne somit auch der Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft in einer virtuellen Versammlung gefasst werden. Die Regelung gelte ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt für sämtliche Beschlüsse der Genossenschaftsmitglieder. Insbesondere gehe aus mehreren Gesetzesbegründung hervor, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, auch umwandlungsrechtliche Beschlüsse in die durch das GesRuaCOVBekG geschaffenen Erleichterungen einzubeziehen. Ziel des Gesetzes sei es nämlich, während der Versammlungsbeschränkungen aufgrund der COVID-19 Pandemie die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erleichtern.
Einer Beschlussfassung in einer virtuellen Versammlung stehe auch das Versammlungserfordernis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG nicht entgegen. Der Wortlaut verlange nicht zwingend, dass die Anteilsinhaber bei der Versammlung physisch anwesend zu sein haben. Nach bislang allgemeiner Meinung sei dabei zumindest eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ausgeschlossen. Insbesondere sei jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht andere Verfahrensformen als die der Physischen grundsätzlich ausschließen wollte, nur weil er zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses technische Fortschritte und damit Möglichkeiten nicht abschätzen konnte. Es sei vielmehr zu vermuten, dass die Vorschrift für Entwicklungen im Bereich der Kommunikationstechnik offen sein sollte. Dies führe zu der Annahme, dass der offene Wortlaut es zulässt, auch Telefon- oder Videokonferenzen in einem Beschlussfassungsverfahren zuzulassen, wenn der Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und untereinander mit einer physischen Versammlung vergleichbar ist.
Auch sei die virtuelle Beschlussfassung mit dem Zweck, eine gründliche und gemeinsame Meinungsbildung der Anteilseigner sicherzustellen, vereinbar. Darüber hinaus könne die vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses ohne physische Versammlung gewahrt werden. Der Notar könne am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters zugegen sein, sich dort von dem ordnungsgemäßen Ablauf des Beschlussverfahrens überzeugen und sodann die Feststellung des Beschlussergebnisses durch das zuständige Gesellschaftsorgan beurkunden.
Zunächst sei hervorzuheben, dass § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG eine Beschlussfassung in einer virtuellen Versammlung für Beschlüsse jeglicher Art ermöglicht. Bei der Beurteilung, ob eine virtuelle Versammlung die physische Präsenz der Mitglieder ersetzen kann, kommt es vor allem auf die Möglichkeiten der Mitglieder zum Austausch von Informationen und Meinungen an. Diese muss mit den Möglichkeiten während einer physischen Versammlung vergleichbar sein. Insbesondere dürfen Mitgliederrechte, namentlich Stimm- und Teilnahmerechte nicht unterlaufen werden.