BGH II ZB 8/22
Versicherung des Geschäftsführers muss auch die §§ 265c bis 265e StGB umfassen

03.10.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
28.06.2022
II ZB 8/22
BeckRS 2022, 19469

Leitsatz | BGH II ZB 8/22

§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG verweist auch auf die §§ 265c bis 265e StGB.

Sachverhalt | BGH II ZB 8/22

Der Antragsteller ist Gründungsgesellschafter und bestellter Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11. Juni 2021 meldete er die UG, die abstrakte Vertretungsregelung und seine Bestellung zum Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung versicherte er u.a.:

„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.
 a) Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt … nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt.“

Das Registergericht wies den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, dass sich die Versicherung nicht auf § 265c StGB (Sportwettbetrug), § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und § 265e StGB (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehe. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Eintragungsantrag weiter.

Entscheidung | BGH II ZB 8/22

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller angemeldete Eintragung kann nicht erfolgen, da dieser entgegen § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG nicht versichert hat, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Hs. 1, S. 3 GmbHG entgegenstehen. Die in der Anmeldung enthaltene Versicherung bleibt dahinter zurück, weil sie sich ausdrücklich auf die vor Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I, S. 815) von dieser Verweisung erfassten Straftatbestände beschränkt.

Die dem zugrunde liegende Frage, ob es sich bei der Verweisung des § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3e GmbHG um eine dynamische oder starre Verweisung handelt, ist umstritten.
Nach der hier vom BGH vertreten Auffassung handelt es insbesondere aufgrund des Wortlautes der Norm um eine sog. dynamische Verweisung. § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3e GmbHG verweist demnach auch auf die durch Gesetz vom 11. April 2017 neu in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschriften der §§ 265c bis 265e StGB. Die Gegenauffassung, die insbesondere mit der Entstehungsgeschichte von § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3e GmbHG argumentiert, nimmt eine statische Verweisung an. Das heißt, der mit Inkrafttreten des MoMiG gegebene Strafrechtsbestand ist festgeschrieben.

Der BGH argumentiert, dass die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion der Norm mangels verdeckter Regelungslücke nicht vorliegen und eine solche daher nicht gerechtfertigt ist.  Auch komme es nicht auf die subjektiven Vorstellungen der jeweiligen im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder Personen an. Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.
Aus dem Sinnzusammenhang der §§ 265c, d, e StGB ergebe sich nichts anderes. Wie sich aus der amtlichen Überschrift des § 265c StGB und der systematischen Stellung im Gesetz ergibt, wollte der Gesetzgeber Betrugsunrecht sanktionieren. Der MoMiG-Gesetzgeber wollte mit § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3e GmbHG im StGB strafbewehrtes Betrugsunrecht, das mit Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr bestraft worden ist, umfassend in den Amtsunfähigkeitskatalog einbeziehen.

Teleologischer Reduktionsbedarf ergibt sich auch nicht aus der Schutzrichtung der §§ 265c, d, e StGB. Richtig ist, dass diese die Integrität des Sports schützen sollen. Der Schutzzweck der Norm ist jedoch nicht darauf beschränkt und der Vermögensschutz tritt auch nicht wesentlich dahinter zurück. Vielmehr wird Vermögensschutz in den Gesetzesmaterialien durchweg als gleichberechtigter Gesetzeszweck benannt.
Letztlich teilt der Senat auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers. Die streitgegenständliche Norm greift zwar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG ein. Dieser Eingriff ist jedoch aufgrund des hohen Missbrauchspotenzials gerechtfertigt. Die Verhältnismäßigkeit wird aufgrund des Erfordernisses der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr und der zeitlichen Beschränkung der Amtsunfähigkeit auf fünf Jahre gewahrt.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG vor.  Das Bestimmtheitsgebot verlangt, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Dem wird die durch § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG mittelbar über § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG in das Strafgesetz implementierte Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3e GmbHG gerecht.

Praxishinweis | BGH II ZB 8/22

Der BGH stellt mit diesem Beschluss erneut klar, dass es sich bei der Verweisung des § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Nr. 3e GmbHG um eine sog. dynamische Verweisung handelt (vgl. bereits BGH v. 03.12.2019 - II ZB 18/19, ZIP 2020, 73).  

In der Praxis ist die Versicherung vor Abgabe an das Registergericht stets auf Vollständigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die §§ 265c, d, e StGB.