30.09.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
29.06.2022
IV ZR 110/21
BeckRS 2022, 17575
Verstoß gegen ordre public bei Wahl englischen Erbrechts [ PDF ]
Die Anwendung des gem. Art. 22 I EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.
Der Kläger begehrt Auskunft von der testamentarischen Erbin (Beklagte) über den Bestand und den Wert des Nachlasses des im Jahr 2018 verstorbenen Erblassers. Als britischer Staatsangehöriger lebte der Erblasser seit seinem 29. Lebensjahr in Deutschland und adoptierte 1975 den Kläger.
Die Beklagte wurde daraufhin 2015 mit notariellem Testament als Alleinerbin eingesetzt und das englische Recht für die Rechtsnachfolge von Todeswegen gewählt. Der Nachlass besteht aus einer in Deutschland befindlichen Immobilie sowie weiteren Gegenständen.
Mit Urteil vom 10.07.2020 wies das LG Köln die Klage ab. In Folge der Berufung des Klägers änderte das OLG Köln das Urteil dahingehend ab, dass die Beklagte verurteilt wurde, in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Dem Kläger steht insbesondere aufgrund der durch den Ausschluss aus der Erbfolge bedingten Pflichtteilsberechtigung als Adoptivsohn des Erblassers (§§ 2303 I, 1754 I, 1755 I BGB i.V.m. Art. 12 § 2 II, III, § 3 I AdoptG) ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 2314 I BGB zu. Auch wenn der Erblasser gem. Art. 22 I, 83 IV EuErbVO für die Rechtsnachfolge von Todeswegen das Recht des Staates wählen könne, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl angehörte, so konnte er dennoch die Anwendung des englischen Rechts nicht anordnen, da diese Wahl offensichtlich mit der deutschen ordre public unvereinbar sei, Art. 35 EuErbVO. Ein Verstoß gegen den ordre public komme erst dann in Betracht, wenn im Falle einer Anwendung einer Regelung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall gegenüber der Anwendung hiesigen Rechts zu solch starken Widersprüchen führen würde, dass entgegen aller Gerechtigkeitsvorstellungen ein untragbares Ergebnis erzielt werden würde.
Im englischen Recht gibt es kein vergleichbares Institut des Pflichtteils. Allenfalls hätten Kinder des Verstobenen einen Anspruch auf eine „angemessene finanzielle Regelung“. Erwachsenen Kindern stehe dieser, an die Bedürftigkeit der Nachkommen gekoppelte Anspruch aber regelmäßig nicht zu – im vorliegenden Fall fehle es schon am nötigen „domicile“ (Inheritance [Provision for Family und Dependants] Act 1975) des Erblassers in England oder Wales. Dies verstoße gegen Art. 14 I 1 i.V.m. Art. 6 I GG, wonach jedem Abkömmling unabhängig von seiner Bedürftigkeit Teilhabe am Nachlass der Eltern verfassungsrechtlich garantiert wird. Dieses Prinzip leite sich auch aus der grundsätzlich unauflösbaren Beziehung zwischen Eltern und Kindern und der damit einhergehenden Familiensolidarität samt der Berechtigung und Verpflichtung Verantwortung zu übernehmen, ab. Der Wohnort spiele dabei keine Rolle. Auch der Ausfluss des englischen Rechts, dass die Höhe der finanziellen Regelung im Ermessen des Gerichts steht, widerspreche dem deutschen Pflichtteilsrecht. In casu müsse daher auf Letztgenanntes zurückgegriffen werden.
Dem Rechtsanwender offenbart sich vorliegend eine durch das OLG Köln angestoßene und vom BGH bestätigte Änderung der Rechtsprechung. Grundlage hierfür bildet die Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1561). Damals hat das deutsche Pflichtteilsrecht seine verfassungsrechtliche Verankerung gefunden und öffnet mithin heute die Möglichkeit für einen Verstoß gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO. Das OLG Köln (getragen vom BGH) nimmt durch die Wahl des englischen Rechts per se einen Verstoß gegen die Grundsätze des deutschen Pflichtteilsrecht an (BGH BeckRS 2022, 17575, Rn. 23; so auch Bühler/Jonas, notar, 2022, 191 ff.)
Damit einhergehend wird sich die Rechtspraxis insbesondere im Hinblick auf die Wahl der Rechtsordnungen gem. Art. 22 EuErbVO immer dann auf Veränderungen einstellen müssen, wenn die gewählte Rechtsordnung mit seinen, dem deutschen Pflichtteilsrecht vergleichbaren, Instituten hinter dem nationalen Recht zurückbleibt und auch nicht durch anderweitige, bedarfsunabhängige und nicht im Ermessen von Gerichten liegende Ausgleichsansprüche in Geld kompensiert werden kann.
Daher schein hier ein Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit geschaffen worden zu sein. Dies verdeutlicht sich nicht zuletzt an folgenden Gedanken:
Folgeprobleme würden sich dann durch Art. 39 I EuErbVO ergeben. Demnach werden Entscheidungen ausländischer Gerichte ohne besonderes Verfahren anerkannt. Mithin könnte sich ein Wettlauf zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten ergeben. Wenn ein Beteiligter ein für sich günstiges Urteil erstreitet, müsste dies im entsprechend anderen Land ebenfalls anerkannt werden. Jede Partei müsste versuchen, die für sie günstigere Rechtsordnung als geltendes Recht für die Verfügung von Todeswegen zu erklären. Anderes könnte sich nur dann daraus ergeben, dass auch hinsichtlich des Art. 39 I EuErbVO ein ordre public Verstoß angenommen wird.
Das Begehren vieler Erblasser, Pflichtteilsansprüche durch Wahl einer anderen Rechtsordnung zu reduzieren, scheint daher auch in Zukunft ein nicht erfüllbares Anliegen zu bleiben. Besondere Vorsicht sollte dabei insbesondere bei der Enterbung von Abkömmlingen geboten sein. Dies gilt durch den pauschal angenommene ordre-public-Verstoß nun aber bei der Wahl jeglicher Rechtsordnung.
Eine weitere Möglichkeit könnte sich immer dann ergeben, wenn der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland ins Ausland verlegt (wenn möglich samt Vermögen). Dann könnte die Regelung des Art. 21 I EuErbVO greifen. Demnach findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn diese Rechtsordnung kein Pflichtteilsrecht kennt (vgl. England), so würde sich ebenfalls eine Pflichtteilsumgehung ergeben. Beachtung finden sollte jedoch, dass diese Verlagerung des Lebensmittelpunktes einen gewissen Zeitraum und ein Grad an Intensität beanspruchen sollte. Ein kurzer Zeitraum vor dem Tod wird hierfür nicht ausreichen. Durch die jetzt getroffene Entscheidung zeigte sich ferner, dass an einen ordre public Verstoß von deutschen Gerichten nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Beim Gang dieser aufgezeigten Möglichkeit besteht daher auch weiterhin die Gefahr eines ordre public Verstoß durch Art. 21 I EuErbVO.
Der vom BGH entschiedene Fall wies ferner die Besonderheit auf, dass der adoptierte Kläger zum Adoptionszeitpunkt (1975) ein Jahr alt war. In der Kautelarpraxis
besteht daher im Fall einer Adoption eines Volljährigen stets die Möglichkeit, einen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) vertraglich zu vereinbaren. Soll das angenommene Kind dennoch bedacht werden, ist dies im Testament unproblematisch möglich. Durch derartige Vereinbarungen sichert sich der Erblasser lediglich dahingehend ab, dass seine Erben keine Geltendmachung eines Pflichtteils befürchten müssen.
Letztlich sollten Erblasser ferner bereits zu Lebzeiten über eine Schenkung unter Nutzungsvorbehalt nachdenken.