26.03.2010
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Brandenburg
11.11.2009
7 U 2/09
Vorbelastungshaftung – Beweislastumkehr bei fehlender Vorbelastungsbilanz [ PDF ]
1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen und damit auch und insbesondere für das Bestehen einer Unterbilanz trägt grundsätzlich die den Gesellschafter in Anspruch nehmende Gesellschaft und im Fall der Insolvenz der Insolvenzverwalter (BGH BGHR 2003, 497, 498).
2. Die Gesellschafter tragen jedoch dann die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen einer Unterbilanz, wenn keine Vorbelastungsbilanz zum Stichtag der Eintragung der Gesellschaft bei Handelsregister erstellt wurde und sich aus den dem Insolvenzverwalter zugänglichen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Stammkapital der Gesellschaft im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden war. Ein bloßes Bestreiten bezüglich der Unrichtigkeit des Vortrags des Insolvenzverwalters reicht nicht aus.
Die Beklagten gründeten am 13.12.1999 eine GmbH. Bereits vor der Eintragung am 27.04.2000 nahm diese GmbH ihre Geschäfte auf. Eine Vorbelastungsbilanz zum Stichtag der Eintragung in das Handelsregister wurde nicht erstellt.
Unter dem 22.11.2000 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin ernannt. Diese nimmt die Beklagten nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung in Anspruch.
Die Klägerin erstellte mit Hilfe von bei der GmbH vorgefundenen Unterlagen eine Bilanz und rechnete das Vermögen der GmbH auf den 27.04.2000 zurück. Auf diese Rückrechnung stützte sie ihren Anspruch gegen die Beklagten.
Die Beklagten hatten lediglich die Richtigkeit der von der Klägerin erstellten Bilanz und das Vorliegen einer Unterbilanz lediglich bestritten.
Ihren Anspruch hat die Klägerin erstmals am 25.04.2005 beim Landgericht gerichtlich geltend gemacht.
Nach der Auffassung des OLG Brandenburg hat die Klägerin das Vorliegen einer Unterbilanz zum Stichtag der Eintragung der GmbH in das Handelsregister durch die von ihr erstellte Bilanz und der darauf basierenden Rückrechnung des Vermögen der GmbH zum Zeitpunkt des 27.04.2000 hinreichend dargetan.
Der OLG geht zwar auch grundsätzlich davon aus, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Unterbilanz bei dem die Gesellschafter in Anspruch nehmenden Gesellschaft bzw. im Falle einer Insolvenz bei dem Insolvenzverwalter liegt. Wird allerdings, wie im vorliegenden Fall, keine Vorbelastungsbilanz erstellt und ergeben sich aus den – hier dem Insolvenzverwalter – zugänglichen Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass das Stammkapital der Gesellschaft im Gründungsstadium angegriffen oder gar verbraucht wurde, so tragen die Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Unterbilanz vorlag.
Durch das bloße bestreiten der Richtigkeit der erstellten Bilanz und darauf basierenden Rückrechnung sind die Beklagen ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Es müssen konkrete Tatsachen für die Unrichtigkeit vortragen und beweisen werden.
Der Anspruch der Klägerin war auch nicht verjährt. Nach der Rechtssprechung des BGH ist § 9 Abs. 2 AktG analog auf die Verjährung von Ansprüchen auf Ausgleich einer Unterbilanz anzuwenden. In der bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 AktG, welche gem. Art. 229 §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 3 EGBGB maßgeblich ist, hatte die Verjährung fünf Jahre betragen. Die Ansprüche der Klägerin waren somit zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage beim Landgericht noch nicht verjährt.
Von der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen einer GmbH vor deren Eintragung im Handelsregister ist grundsätzlich abzuraten, da dies stets mit erheblichen Risiken verbunden. So kann es im Falle einer Unterbilanz nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen.
Sollte dennoch eine Geschäftsaufnahme vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister erfolgen, so sollte im jedem Fall eine Vorbelastungsbilanz zum Stichtag der Eintragung erstellt werden. Zwar bleibt es auch nach dem Urteil des OLG Brandenburg bei dem Grundsatz, dass diejenige Gesellschaft bzw. im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter, welche die Gesellschafter in Anspruch nehmen will, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Unterbilanz trifft.
Jedoch kann eine fehlende Vorbelastungsbilanz und das hinzutreten weiterer Umstände – wie in dem Fall des OLG Brandenburg – zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Gesellschafter führen.