OLG München 7 W 658/25e
Wirksamkeit des Ausschlusses eines GmbH-Gesellschafters

11.03.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
03.06.2025
7 W 658/25e
NZG 2025, 1497

Leitsatz | OLG München 7 W 658/25e

Der Gesellschafter, der die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung, mit dem seine Gesellschaftsanteile eingezogen werden sollen, glaubhaft gemacht hat, und deshalb für die Zwecke des einstweiligen Verfügungsverfahrens Gesellschafter geblieben und als solcher zu behandeln ist, hat grundsätzlich sowohl einen Anspruch auf Anordnung, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache als Gesellschafter zu behandeln als auch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zum Handelsregister. 

Sachverhalt | OLG München 7 W 658/25e

Die Antragstellerin und die A-GmbH waren jeweils zu 50 % an der Antragsgegnerin zu 1 beteiligt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH ist der Antragsgegner zu 2. Die Antragsgegnerin zu 1, vertreten durch den Antragsgegner zu 2, lud die Antragstellerin zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung ein. Tagesordnungspunkt sollte ursprünglich eine Aussprache der Gesellschafter zu möglichen Wettbewerbstätigkeiten sein und wurde später um den Ausschluss der Antragstellerin aus wichtigem Grund erweitert. Diese erschein zu der Gesellschafterversammlung nicht. Der Antragsgegner zu 2 stellte daraufhin als Versammlungsleiter die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung fest. Auch zu der daraufhin geplanten Gesellschafterversammlung erschien die Antragstellerin nicht. Dennoch wurden der Ausschluss der Gesellschafterin und der Einzug ihrer Geschäftsanteile beschlossen. In der Folge reichte der Antragsgegner zu 2 beim Handelsregister eine Gesellschafterliste ein, die als alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1 die A-GmbH auswies. Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner zu 2 habe sie treuwidrig nicht ordnungsgemäß eingeladen, obwohl diesem bekannt gewesen wäre, dass es sich bei der in der Einladung vermerkten Adresse um eine nicht mehr aktive Adresse der Antragstellerin handelte und begehrt einstweiligen Rechtsschutz. Das LG München I gab dem Verfügungsantrag der Antragstellerin teilweise Recht und ordnete an, dass ein Widerspruch zu Gesellschafterliste im Handelsregister vermerkt wird und die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Gesellschafterin behandelt werden muss. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. 

Entscheidung | OLG München 7 W 658/25e

Die Antragstellerin hat vor dem OLG München nur teilweise Erfolg. Die Beschwerde sei nur insoweit begründet, als die Antragsgegnerin zu 1 verpflichtet war, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, welche die Antragstellerin wieder als Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 50 % auswies. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setze das Bestehen eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrundes voraus. Ein solcher Verfügungsgrund bestehe nach Ansicht des Senats für die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste. Dies folge dem dogmatischen Ansatz des BGH, der der positiven und negativen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste (vgl. § 16 Abs. 1 GmbHG) einen hohen Stellenwert beimesse. Nur derjenige, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen sei, gelte auch als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Daher solle ein Auseinanderfallen der Anordnung der Mitwirkung der Antragstellerin als Gesellschafterin und der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vermieden werden. Die bloße Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste sei hierbei nicht ausreichend, da sie etwas anderes darstelle als die von der Antragstellerin geltend gemachte Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste. Im Übrigen stellt das OLG fest, dass ein Anspruch auf Korrektur der bereits eingereichten Gesellschafterliste nicht versagt werden könne, wenn der BGH den komplementären Anspruch auf einstweilige Untersagung der Eintragung der geänderten Gesellschafterliste anerkenne. Andernfalls hinge es vom Zufall ab, ob aufgrund eines umstrittenen Gesellschafterbeschlusses eine diesem Beschluss folgende Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen werde bzw. unkorrigiert bliebe. Zudem habe es regelmäßig die Gesellschaft in der Hand, durch schnellen Vollzug für sie günstige Fakten zu schaffen. 

Das OLG lehnt allerdings einen Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 2 auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste ab und bestätigt somit die Entscheidung des LG. Nach der Rechtsprechung des BGH könne ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer der Gesellschaft ist, grundsätzlich nicht persönlich zur Berichtigung einer Gesellschafterliste verpflichten, die ihn zu Unrecht nicht mehr als Gesellschafter ausweist. Der BGH mache hiervon allerdings eine Ausnahme, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter seine Stellung dazu missbrauche, eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einzureichen, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen. Bloßes unsorgfältiges Handeln sei dabei nicht ausreichend. Hier habe die Antragstellerin einen erforderlichen Missbrauch dahingehend, dass der Antragsgegner zu 2 wusste, dass die Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen die Antragstellerin nicht erreichen würden oder er absichtlich treuwidrig gehandelt habe, nicht glaubhaft gemacht. 
 

Praxishinweis | OLG München 7 W 658/25e

Die Entscheidung des OLG München stützt die Linie der Rechtsprechung, dass ein ausgeschlossener Gesellschafter bis zur Entscheidung in der Hauptsache über einen umstrittenen Gesellschafterbeschluss die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen kann. Zu beachten ist, dass es wertungsmäßig einen Unterschied machen kann, ob Anteile eines Minderheits- oder Mehrheitsgesellschafters eingezogen werden. Grundsätzlich genießt eine im Registerordner aufgenommene Gesellschaft Vertrauensschutz. Gesellschafter müssen allerdings bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Rechtsmissbrauch oder gravierende Fehler damit rechnen, dass Gerichte den ursprünglichen Status quo vorläufig wiederherstellen. In prozessualer Hinsicht sollten Antragsteller die Verpflichtung zur Behandlung als Gesellschafter sowie die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste beantragen (Schrag, NZG 2025, 1497, 1502).