14.02.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Düsseldorf
19.07.2021
3 Wx 152/20
ZIP 2021, 2546
Die Beteiligte ist die Obergesellschaft der betroffenen GmbH (Untergesellschaft). 2018 hielt die Beteiligte sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH. Am 25.06.2010 (geändert am 09.12.2014) schlossen die Gesellschaften einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag, was in das Handelsregister eingetragen wurde. Am 01.11.2018 wurde über beide Gesellschaften durch Beschlüsse des AG Duisburg das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Für beide wurde derselbe Sachwalter bestellt.
In den jeweils abgehaltenen Gesellschafterversammlungen wurden die Geschäftsführer beider Gesellschaften angewiesen, mit der jeweils anderen GmbH einen Aufhebungsvertrag über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zu schließen. Ein solcher wurde am 08.11.2018 mit Wirkung zum 01.11.2018 geschlossen. Unterschrieben wurde der Vertrag auch vom Sachwalte. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde die Fortsetzung der betroffenen GmbH im Register eingetragen. Daraufhin erklären beide Gesellschaften mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 17.03.2020, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung zum 01.11.2018 aufgehoben zu haben. Das Registergericht beanstandet, dass eine Vertragsbeendigung nur zum 08.11.2018 in Betracht komme und dass es für die vereinbarte Aufhebung eines notariell beurkundeten Zustimmungsbeschlusses der betroffenen Gesellschaft bedürfe.
Die Beteiligte wendet sich gegen diesen Beschluss mit ihrem Rechtsmittel, dem das Registergericht nicht abhalf. Es verfügte die Vorlage an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht.
Das von dem beteiligten eingelegten Rechtsmittel ist gemäß §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG als befristete Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Handelsregisteranmeldung sei auslegungsbedürftig und -fähig. Die Beteiligte legte die Eintragungsunterlagen nur unvollständig ein, indem sie allein den Beendigungstatbestand der Aufhebung des Vertrages anspricht. Die Anmeldung sei dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags eingetragen werden soll und die Beteiligte sich hierfür auf jeden durchgreifenden Beendigungstatbestand beruft.
Dem Verhalten der Gesellschaften sei zu entnehmen, dass sie die Beendigung des Vertrages bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als bewirkt ansahen und die Beendigung nur vorsorglich durch Willenserklärung herbeiführen wollten. Dabei sei davon auszugehen, dass sie sich dem rechtsgeschäftlichen Rechtsmittel bedienen wollten, das vollständig oder zumindest weitestgehend zur Herbeiführung des gewollten Ergebnisses führen würde.
Zu Recht nahm das Registergericht an, dass eine Beendigung tatsächlich nicht schon durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt werde. Nach § 1 S. 1 InsO stehe die Sanierung des Schuldnerunternehmens gleichberechtigt neben der Liquidation, wobei gerade das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung besonders der Sanierung diene. Daher könne in einem solchen Fall der Beendigungswille nicht als typisch unterstellt werden. Statt einer analogen Anwendung der §§ 662 BGB, 115 116 S. 1 InsO sollte auf die Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch Parteierklärungen, insbesondere der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 297 Abs. 1 AktG, verwiesen werden. Die Voraussetzungen der Beendigungserklärung sei konsequenterweise nach den insolvenzrechtlichen Regelungen für die Eigenverwaltung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall konnte die Untergesellschaft den Unternehmensvertrag entsprechend § 297 Abs. 1 AktG fristlos und damit zum 08.11.2018 im Wege der außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme mit Zustimmung des Sachwalters nach § 275 Abs. 1 S. 1 InsO beenden. Dabei konnte die Schriftform gemäß § 297 Abs. 3 AktG gewahrt werden.
Demnach sei die Anmeldung dahingehend auszulegen, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einvernehmlich von beiden Gesellschaften durch Kündigung zum 08.11.2018 beendet worden sei.
Insbesondere bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung kann eine Beendigung eines Unternehmensvertrags nicht automatisch mit Eröffnung des Verfahrens angenommen werden. Vielmehr muss der Beendigungswille durch rechtsgeschäftliche Beendigung ausgedrückt werden. Das OLG Düsseldorf legt fest, dass eine notarielle Beurkundung des Vertrages nicht notwendig ist. Da eine Handelsregisteranmeldung auslegungsfähig ist, sollte die Anmeldung unmissverständlich und vollständig eingereicht werden.