BFH I B 31/21
Zur Beteiligtenfähigkeit einer britischen Limited

01.07.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BFH
13.10.2021
I B 31/21
GmbHR 2022, 487

Leitsatz | BFH I B 31/21

Eine britische Limited ist auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren und daher fähig, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein.

Sachverhalt | BFH I B 31/21

M ist alleiniger Anteilseigner und „managing director“ der Klägerin, einer britischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Limited. Die Geschäftsleitung der Klägerin befindet sich in der inländischen Wohnung des M. Im April 2006 gewährte die Klägerin dem M mit einer englischsprachigen Vereinbarung eine finanzielle Unterstützung für dessen geplantes Studium. Dies sollte die Ausgaben für das Studium und die Reisekosten umfassen „when and as far this is possible“. M beendete sein Studium erfolgreich und trug die Kosten zunächst selbst, wobei keine Erstattungszahlungen seitens der Klägerin erfolgten.

In dem streitigen Körperschaftssteuerbescheid für 2018 setzte der Beklagte (FA) eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der Klägerin. Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht ist der Ansicht, die Vereinbarung zwischen der Klägerin und M halte weder dem formellen noch dem materiellen Fremdvergleich stand. Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Entscheidung | BFH I B 31/21

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirlands aus der EU bestimme sich die Frage nach der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nach der sog. Sitztheorie. Die Gesellschaft eines Drittstaats mit inländischem Verwaltungssitz könne sich nämlich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Die Beteiligtenfähigkeit richte sich nach der Steuerrechtsfähigkeit. Aufgrund der Qualifizierung der Limited als Körperschaftssteuersubjekt besitze sie die Fähigkeit, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein. Die Beteiligtenfähigkeit bestehe bis zur Abwicklung der steuerrechtlichen Rechtsbeziehungen fort. Mithin sei die Klägerin selbst beteiligtenfähig.

Allerdings sei die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht in einer den Vorgaben aus § 116 Abs. 3 S. 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden. Es fehle bereits an der Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage, wozu insbesondere eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zur fraglichen Problematik vertretenen Auffassungen erforderlich gewesen wäre. Diese finde sich in der Beschwerdebegründung hingegen nicht. Es hätte auf die Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingegangen werden müssen und nicht nur – wie von der Klägerin getan – auf die individuellen Interessen der Klägerin. Außerdem hält das Gericht fest, dass Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrem beherrschenden Anteilseigner auf ihre Fremdüblichkeit hin zu prüfen seien, da ein Interessengegensatz in einem solchen Fall fehlen könnte. Ein formeller Fremdvergleich sei vor allem geboten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Kostenerstattungsregel so unklar sei, dass der Steuerpflichtige die Höhe und die zeitliche Zuordnung des Gewinns der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft nach Belieben steuern könne.

Praxishinweis | BFH I B 31/21

Britische Limited Gesellschaften mit inländischem Verwaltungssitz sind seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirlands nach deutschem Gesellschaftsrecht und damit aus deutscher gesellschaftsrechtlicher Sicht als Personen(handels)gesellschaft oder als Einzelunternehmen zu qualifizieren. Der BFH macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass britische Limited Gesellschaften im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sind. Daran ändert auch der Wegfall der Rechtsfähigkeit nichts. Dies könnte somit nur mit einer Sitzverlegung in das Vereinigte Königreich umgangen werden. Die britische Limited kann ihre Interessen im finanzgerichtlichen Verfahren weiterhin selbst vertreten, da der Senat sie weiterhin für beteiligtenfähig erklärt. Diesbezüglich gab es somit nach dem Brexit keine Veränderungen.