28.03.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
09.11.2021
II ZR 137/20
ZIP 2022, 77
Ein Satzungsänderungsbeschluss, der im Fall der Abwicklung der Gesellschaft vorsieht, Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre vor Ablauf eines Jahres zu hinterlegen, seit dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist, verstößt gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und ist nichtig.
Die Beklagte ist eine nicht börsenorientierte AG mit einem Grundkapital von 3.120.000 Euro, welche 1889 gegründet wurde. Der Kläger ist ein Minderheitsaktionär mit einer Beteiligung in Höhe von 1.313 Euro. 16 % des Grundkapitals entfallen auf der Beklagten unbekannte Aktionäre. In einer im Bundesanzeiger bekanntgemachten Hauptversammlung wurde unter TOP 8 am 09.07.2018 die Ergänzung der Satzung um einen § 19 beschlossen.
§ 19 bezieht sich auf die Aufteilung des Vermögens im Falle der Abwicklung. Sollten einzelne Aktionäre zum Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens unbekannt sein, dann soll der auf die unbekannten Aktionäre anfallende Anteil für drei Jahre hinterlegt werden. Die Hinterlegungsfrist soll mit Schluss des Jahres beginnen, in dem der Aufruf den Gläubigern bekannt gemacht worden ist (§ 272 Abs. 1 AktG). Sollte ein unbekannter Aktionär innerhalb dieser Frist berechtigterweise einen Anspruch auf Auszahlung des Vermögens geltend machen, müssen die Zuständigen die entsprechende anteilige Freigabe des Vermögens herbeiführen. Sollten keine berechtigten Ansprüche innerhalb der Frist geltend gemacht werden, soll der hinterlegte Betrag anteilig auf die bekannten Aktionäre verteilt werden.
Der Kläger erhebt für sich und weitere von ihm vertretene Aktionäre Widerspruch gegen den Beschluss. Damit begehrt er die Nichtigerklärung und hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Das LG hat die Klage abgewiesen und auch die Berufung blieb erfolglos. Der Kläger legt Revision ein und verfolgt sein Begehren weiter.
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie hat mithin Erfolg. Die Revision führt zur Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses.
Das Berufungsgericht habe übersehen, dass § 19 Abs. 2 und 5 der Satzung die Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger beeinträchtige, weshalb sie mit diesem Inhalt von vornherein nicht der Satzungshoheit der Aktionäre unterliege. Die Regelung verstoße gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und sei mithin nichtig. Der Vorschrift liegt das sog. Thesaurierungsgebot zugrunde, das die vorrangige Gläubigerbefriedigung gewährleisten soll, indem sowohl der Gesamtvermögensbestand als auch die Liquidität der aufgelösten Gesellschaft zu sichern sei.
§ 19 Abs. 2 der Satzung sehe allerdings die vorzeitige Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Aktionäre vor. Die Satzung sei vom Senat objektiv nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck auszulegen. Das Vermögen sei am 1.1. desjenigen Jahres zu hinterlegen, das auf das Jahr folgt, in dem der Gläubigeraufruf bekannt gemacht worden ist. Mithin wurde entgegen der Ansicht der Beklagten keine vom Hinterlegungsbeginn unabhängige Regelung der Hinterlegungsfrist vereinbart. Vielmehr nehme die Satzung erkennbar auf die wortgleiche Formulierung des § 199 Abs. 1 BGB Bezug. Durch die Hinterlegung werde das Vermögen der Beklagten verteilt. Die Hinterlegung sei Erfüllungssurrogat, wodurch die Schuld mit Annahme durch den Gläubiger gemäß § 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB erlösche. Auch, wenn die Hinterlegung während des Sperrjahres wegen § 272 Abs. 1 AktG unrechtmäßig sei, tritt durch Annahme trotzdem Erfüllung ein. Denn die Annahme des Aktionärs während des Sperrjahres stelle keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB dar, sondern verpflichte ihn lediglich zur Rückzahlung nach § 62 AktG.
Das Gericht hält die Satzungsänderung daher für nichtig, was die Nichtigkeit des gesamten angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses zur Folge habe. Dies sei entsprechend § 139 BGB der Fall, weil ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Satzungsänderungen gegeben sei. Insoweit komme es auf den mutmaßlichen Willen der Hauptversammlung an. Lediglich § 19 Abs. 2 S. 2 der Satzung sei nichtig, wodurch für die restlichen Absätze des § 19 kein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibe. Der gesamte Hauptversammlungsbeschluss sei daher nichtig und das Berufungsurteil aufzuheben.
Es ist grundsätzlich ratsam, Regelungen für den Fall der Abwicklung zu treffen. Allerdings dürfen durch eine solche Regelung keine gesetzlichen gläubigerschützenden Vorschriften unterlaufen werden. Diese müssen auch bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen ausreichend berücksichtigt werden, damit die Satzungsvorschrift wirksam sein kann. Im Falle der Festsetzung einer Hinterlegungsfrist sollte für den Hinterlegungsbeginn die Sperrfrist des § 272 I AktG beachtet werden, da dessen Missachtung zur Nichtigkeit der Satzungsvorschrift führt.