22.04.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
LAG Hamburg
29.10.2020
3 TaBV 1/20
ZIP 2021, 2025
Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der bei der KG gebildete Konzernbetriebsrat. Die Rechtsvorgängerin der KG ist die GmbH mit Sitz in Hamburg, welche am 14.06.2013 mit Gesellschafterbeschluss formwechselnd in die KG umgewandelt wurde. Im Zuge der Umwandlung entfiel die bei der GmbH bestehende Mitbestimmung im Aufsichtsrat nach dem DrittelbG. Die KG und ihre Tochtergesellschaften beschäftigen insgesamt rund 3016 Arbeitnehmer in Deutschland. Die Beteiligte zu 2 wurde alleinige Kommanditistin der KG und ist alleinige Anteilseignerin der Komplementärin (SE) der KG. Die Beteiligte zu 2 wurde Anfang 2013 als arbeitnehmerlose Holding-SE mit Sitz in L gegründet, wobei weder Verhandlungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern noch die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums erfolgten. Auch die SE wurde Anfang 2013 mit Sitz in H als ebenfalls arbeitnehmerlose Vorratsgesellschaft gegründet. Der Gesellschaftsvertrag der KG legt fest, dass die Komplementärin (SE) die Geschäfte führt und die KG nach außen vertritt. Allerdings bedarf sie einer Reihe von Entscheidungen eines vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.
Mit Beschluss vom 17.07.2017 verlegt die Beteiligte zu 2 ihren Sitz am 04.10.2017 von L nach H und wechselte gleichzeitig von einer monistischen Verwaltungsrats- in die dualistische Vorstands-/ Aufsichtsratsverfassung mit einem einzigen Vorstandsmitglied.
Der Beteiligte zu 1 beantragte der Beteiligten zu 2 aufzugeben, das besondere Verhandlungsgremium gemäß § 4 Abs. 1 SEBG zu bilden und ihm gemäß § 4 Abs. 3 SEBG Informationen zu übermitteln. Die Anträge wurden vom Arbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 28.02.2020 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Hamburg habe die Anträge zu Recht abgewiesen.
Der Antrag zu 1 sei dahingehend auszulegen, dass der Beteiligte zu 1 beantragt die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, ihn zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums aufzufordern. Mit dem Antrag zu 2 begehrt er die Erteilung hierfür erforderlicher Informationen durch die Beteiligte zu 2. Sie seien daher zulässig.
Allerdings seien die Anträge unbegründet. Für die Beteiligte zu 2 gelte erst ab dem 04.10.2017 (Eintragung in das deutsche Handelsregister) das SEBG, da es sich seit diesem Tage bei der Beteiligten zu 2 um eine SE mit Sitz im Inland handele (§ 3 Abs. 1 SEBG). Art. 12 Abs. 1 SE-VO schreibt fest, dass jede SE in einem nach dem Recht des Sitzstaates bestimmtes Register einzutragen ist. Abs. 2 setzt voraus, dass für die Eintragung die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf eine der drei dort vorgesehenen Arten erforderlich ist. Dies stelle zwar eine zwingende Eintragungsvoraussetzung dar, bedeute aber nicht automatisch, dass ein Beteiligungsverfahren wiederholt werden müsste.
Das Gericht hält fest, dass weder im Hinblick auf die Gründung der Beteiligten zu 2 noch wegen ihr nachfolgender struktureller Änderungen Verhandlungen um eine Beteiligungsvereinbarung nach den Regelungen des SEBG einzuleiten seien. Verhandlungen um eine Beteiligungsvereinbarung nach § 4 SEBG oder in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 3 SEGB könnten bei einer zunächst arbeitnehmerlosen SE nachzuholen sein, sobald die SE wirtschaftlich aktiviert wurde/ ihr Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Für den Zeitpunkt der Zurechnung von Arbeitnehmern komme die Übernahme der Stellung als Kommanditistin der KG im Jahr 2013 in Betracht. Allerdings galt das SEBG zu diesem Zeitpunkt für die Beteiligte zu 2 noch nicht, weshalb das Eintreten in Verhandlungen nach britischem Recht Anwendung finden würde, was der Beteiligte zu 1 hier ausdrücklich nicht geltend macht.
Seit der Anwendung des SEBG auf die Beteiligte zu 2 haben keine Vorgänge stattgefunden, die die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach § 4 SEBG bzw. Beteiligungsverhandlungen nach § 18 SEBG fordern würden. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 SEBG bezieht sich auf die Planung struktureller Änderungen der SE und mithin auf den Zeitraum vor Durchführung der Änderung, falls das SEBG zu diesem Zeitpunkt bereits anwendbar ist. Im vorliegenden Fall unterfiel die SE zu diesem Zeitpunkt jedoch noch britischem Recht und die Verhandlungen um eine Beteiligungsvereinbarung hatten nach britischem Recht stattzufinden. Demnach hat auch der Wechsel von der monistischen in die dualistische Vorstands-/ Aufsichtsratsverfassung nicht nach deutschem Recht stattgefunden und Verhandlungen über die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer hätten nach § 18 Abs. 3 SEBG nicht stattzufinden gehabt.
Wenn sich ein Beteiligter in einem Prozess auf das SEBG stützen möchte, ist zu beachten, dass dieses erst anwendbar ist, sobald es sich bei der SE um eine solche mit Sitz im Inland handelt. Eine SE hat ihren Sitz im Inland ab der Eintragung in das deutsche Handelsregister. Auf vorherige Tätigkeiten der SE ist dasjenige Recht des Landes anzuwenden, in welchem sie vor Sitzverlegung eingetragen war. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 SEBG stützt sich ausdrücklich auf die Planung und damit den Zeitpunkt vor der Durchführung der Änderungen. Zu diesem Zeitpunkt muss das SEBG somit bereits anwendbar gewesen sein. Es bedarf ggf. somit der Prüfung der Ansprüche nach dem jeweiligen ausländischen Recht, dem die Gesellschaft zum relevanten Zeitpunkt unterlag, auch wenn zum Zeitpunkt der Klage/ Beschwerdeeinreichung bereits das SEBG Anwendung findet.