BGH IV ZR 51/09
Zweifelhafte Verbindlichkeiten

13.09.2011

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
10.11.2010
IV ZR 51/09
ZEV 2011, 27

Leitsatz | BGH IV ZR 51/09

Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde.

Sachverhalt | BGH IV ZR 51/09

In diesem Fall bestand der Nachlass weitgehend aus Grundstücken, die die Erblasserin (E) mit Grundschulden zugunsten einer u. a. vom späteren Erben betriebenen KG belastet hatte. Die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten wurden von der KG erfüllt und eine Inanspruchnahme der E aus den Grundschulden war noch nicht erfolgt.

Entscheidung | BGH IV ZR 51/09

Der BGH ist hier davon ausgegangen, dass die auf den Grundstücken lastenden Grundschulden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht unmittelbar wertmindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, sondern als zweifelhafte Verbindlichkeiten nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB zunächst außer Ansatz bleiben. Insoweit entsprach es überwiegend schon bisheriger Rechtsprechung, dass dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen als zweifelhafte Verbindlichkeiten anzusehen sind, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist (BGH v. 22. 11. 1951 – IV ZR 37/51, NJW 1952, 138; a. A. OLG Düsseldorf v. 2. 6. 1995 – 7 U 108/94, NJW-RR 1996, 727). Dasselbe gilt für Bürgschaftsverpflichtungen (RG, JW 1906, JW Jahr 1906 Seite 114; OLG Köln v. 2. 10. 2003, OLGKOELN 02.10.2003 Aktenzeichen 2 W 95/03, ZEV 2004, ZEV Jahr 2004 Seite 155.). Da es erst mit Eintritt des Sicherungsfalles zu einer Inanspruchnahme aus der Sicherheit kommt, ist dieser Fall einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit gleichzustellen. Hierbei macht es auch keinen Unterschied, ob die dingliche Sicherheit zur Absicherung der Verbindlichkeit des Erblassers oder eines Dritten bestellt wurde. Tritt dann nachträglich der Sicherungsfall ein, so hat nach § BGB § 2313 Abs. BGB § 2313 Absatz 1 Satz 3 BGB eine der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.

Praxishinweis | BGH IV ZR 51/09