Im Glossar von Heckschen & Salomon - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.
Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch geordnet eingetragen. Im Fall der Zwangsvollstreckung erlöschen nachrangig eingetragene Belastungen. Mehrere Grundpfandrechte werden in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt.
Die Makler und Bauträgerordnung legt je nach Baufortschritt zulässige Abschlagszahlungen fest. Zum Nachteil des Käufers abweichende Raten sind unzulässig.
Raumeigentum ist der Oberbegriff für Wohnungs und Teileigentum.
Reallasten begründen die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen, wie beispielsweise Rentenzahlungen zu entrichten.
Mit dem Ausspruch der Adoption erwirbt das Kind die Stellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern. Damit wird ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu dem Annehmenden und dessen Verwandten hergestellt. Alle Rechte, wie Sorgerecht, gegenseitige Unterhaltspflichten und Erbrechte, bestehen nunmehr gegenüber den neuen Verwandten. Im Gegenzug erlöschen sie gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten.Mit der Wirksamkeit der Adoption erlöschen also alle Rechte der leiblichen Eltern, es entfällt jedes Recht auch auf persönlichen Umgang und natürlich entfällt auch die erbrechtliche Stellung. Zudem können ungewollte Namensänderungen eintreten.Bei der Annahme Volljähriger sind die Wirkungen der Adoption, sofern nicht der besondere Fall der sog. Volladoption vorliegt, schwächer: Der Angenommene wird zwar Kind des bzw. der Annehmenden und die Annahme erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Angenommenen. Zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden entsteht jedoch kein Verwandtschaftsverhältnis. Zudem bleiben die Rechtsbeziehungen des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten in vollem Umfang bestehen. Es kommt daher bei der Volljährigenadoption zu einer Häufung von Elternverhältnissen. Dies hat Auswirkungen nicht nur auf das Unterhalts, sondern auch das Erb und Pflichtteilsrecht.
Der Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise von Grundpfandrechten oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Andernfalls stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung muss in Hinblick auf § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG geregelt werden, welcher der Eheleute die gemeinsame oder nur einem Ehegatten gehörende Ehewohnung ggf. gegen Abstandszahlung bei Wohnungseigentum zu Alleineigentum übernimmt bzw. bei Mietwohnungen ggf. das Mietverhältnis alleine fortsetzt. Im Hinblick auf den Hausrat sollte dargelegt werden, ob und ggf. wie die Teilung vollzogen werden soll bzw. vollzogen worden ist und ob darüber hinaus noch Ausgleichszahlungen zu erbringen sind.
Regelungen über Erbringung beiderseitiger Leistungen Der Notar hat sicherzustellen, dass keiner der Vertragspartner eine einseitige, ungesicherte Vorleistung erbringt, ohne daß sein Anspruch auf die Gegenleistung gesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien: Der Verkäufer schuldet die Eigentumsverschaffung an dem Grundstück und die Besitzübergabe. Der Käufer schuldet den Kaufpreis. Der Käufer soll nicht den Kaufpreis bezahlen müssen, ohne dass sein Eigentumserwerb an dem Grundstück gesichert ist; der Verkäufer soll nicht sein Eigentum verlieren, ohne dass er zuvor den Kaufpreis erhalten hat.
Auszüge aus dem Vereins, Handels und Genossenschaftsregister holen wir ein und erstellen Vertretungsbescheinigungen, mit denen sich der Vorstand/die Geschäftsführung nach außen legitimieren kann. Über den Zugang zu elektronischen Handelsregistern in vielen Teilen Deutschlands und über Deutschland hinaus können wir Ihnen Informationen über nationale und internationale Gesellschaften kurzfristig beschaffen. In der Regel werden solche Bescheinigungen binnen eines Tages erstellt.
Die Registrierung im ZVR erfolgt in der Regel elektronisch durch den Notar/die Notarin. Das Schriftstück, welches die Vollmacht enthält, wird nicht beim Register verwahrt.
Ein Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag ist möglich, wenn dieser vertraglich vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt, weil der Vertragspartner seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt.